{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-23_2_StR_372_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-23","aktenzeichen":"2 StR 372/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _ 372 /7u . BESCHLUSS = |\nBar a PR 0 2 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiter Adalbert KB aus , geboren\n\nam ED 19:0 in OD, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung -\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Großen Strafkammer bei\ndem Amtsgericht in Bremerhaven vom\n15. Mai 1974 im Strafausspruch nit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in\nBremen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworr\nfen.\n\nGründe:\n\nDie Große Strafkammer bei dem Amtsgericht in\nBremerhaven hat den Angeklagten unter Freisprechung im\nübrigen wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem schweren Falle, und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt,\n\nBeim Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der zur Sachrüge zulässigen Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe keine ausreichendenFeststellungen zu den Voraussetzungen des Rückfalls gem. § 17 StGB enthalten. Aus dem, was\nüber frühere Strafen mitgeteilt wird, 1äßt sich insbesondere\n\n‘nicht entnehmen, ob der Angeklagte wegen einer oder mehrerer\ndieser Taten mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt\nhatte, als er die Jetzt zur Aburteilung gelangten Taten\nbeging. Die 'Verweisung auf den Auszug aus dem Zentralregister\nist für das Revisionsgericht unbeachtlich (vgl. 'RGSt 62, 216\nund BGH, Urteil vom 13. April 1956 - 2 StR 61/56; JR 56, 307)\n\"Außerdem ist bei der Festsetzung der Einzelstrafe von vier\nMonaten für den versuchten Betrug nicht erkennbar, ob die\nStrafkammer § 14 StGB beachtet hat. Die Begründung der\nGesamtstrafe ist bedenklich knapp (vgl. Bchst 24, 268).\n\nÜber: das Vorliegen eines schweren Falles des\nDiebstahls wird. gleichfalls neu zu entscheiden sein. .\n\nwills © 00000... Kirehof 0 Mayr\n\nBaumgarten 0 Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-23/2-str-372-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-23/2-str-372-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.745836+00:00"}}