{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-23_2_StR_298_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-23","aktenzeichen":"2 StR 298/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Im Fall des § 31 Abs. 2 JGG ist über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft, die in der dem einbezogenen Urteil\nzugrunde liegenden Sache vollzogen wurde, auch dann neu\nzu entscheiden, wenn die Anrechnung in dem früheren Verfahren abgelehnt worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nJGG § 31- Abs. 2\n\nIm Fall des § 31 Abs. 2 JGG ist über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft, die in der dem einbezogenen Urteil\nzugrunde liegenden Sache vollzogen wurde, auch dann neu\nzu entscheiden, wenn die Anrechnung in dem früheren Verfahren abgelehnt worden ist.\n\nBGH, Beschl.v. 23. August 1974 - 2 StR 298/74 - IG Frankfurt\nam Main -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 298/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Winfried Herbert S ED au: Te\nGEB, dort geboren am EEE 1952, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 23. Mai 1973 im Strafausspruch\n: dahin geändert, daß auch die in dem Verfahren 951/40 Ls 30/72 des Jugendschöffengerichts in Frankfurt am Main erlittene\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird.\n\n. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nDie nach dem 23. Mai 1973 erlittene Untersuchungshaft wird ebenfalls auf die Strafe\nangerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen verschiedener Straftaten\nunter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts\nFrankfurt am Main vom 29. August 1972 - 951/40 Ls 30/72 -\nzu einer Jugenästrafe von fünf Jahren verurteilt worden.\nHierauf hat das Landgericht die im vorliegenden Verfahren,\nnicht aber auch die in jener früheren Sache erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Die Jugendkammer ist im Anschluß\n\n- 3.\n\nan Grethlein/Brunner, Komm. zZ. JGG § 31 Anm. 4b\n\nder Meinung, sie sei an die Entscheidung des Jugenüschöffengerichts gebunden, das die Anrechnung der\nUntersuchungshaft auf den damals verhängten Dauerarrest abgelehnt hatte.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit der Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nEr hat nur insoweit Erfolg, als vom landgericht die\nAnrechnung der in dem früheren Verfahren erlittenen\nUntersuchungshaft abgelehnt worden ist. Grethlein/\nBrunner stützen ihre Ansicht auf den Gesichtspunkt\nder Rechtskraft. Dabei wird von ihnen aber verkannt,\ndaß mit der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter\ndiese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch\nder einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat\n(BGH, Urteil vom 28. Juli 1965 - 2 StR 172/65 -).\n\nDa die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft\n\nmit zu diesem Ausspruch gehärt, gilt auch insoweit\nnichts anderes. Die Gründe des angefochtenen Urteils\nlassen deutlich erkennen, daß die Jugendkammer die im\nfrüheren Verfahren erlittene Untersuchungshaft angerechnet hätte, wenn sie nicht davon ausgegangen wäre,\ndaß dem jene Ansicht entgegenstehen würde. Unter diesen\nUmständen hat der Senat den Ausspruch über die Anrechnung auch dieser Untersuchungshaft selbst nachgeholt.\n\nwi\n\n-4-\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nwillms Kirchhof Mayr\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-23/2-str-298-74","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-23/2-str-298-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.729198+00:00"}}