{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-22_2_StR_660_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-22","aktenzeichen":"2 StR 660/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 660/74 BESCHLUSS\nYard\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Hans Dieter D EEE, ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am GE \\946 in TE /\nKreis DB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n2, den Schlosser Dieter Paul B GER, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am NEE 1940 in HD / OB -\nEEE, zU7 Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung U.A.\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am d. Januar\n1975 gemüß § 549 Abs. 2 bla 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wi.rd\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz vom\n22. August 1974\n\n1. in Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagten in den Fällen B 1)\nbis 3) der Urteilsgründe eines Diebstahls schuldig sind,\n\n2, im Strafausspruch hinsichtlich der\nEinzelstrafen in den Fällen B 1) bis\n3) der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung und wegen zehn Diebstählen, davon neun in einen\nschweren Fall, zu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwölf Jahren\nverurteilt, gegen den Angeklagten DEEEEEEEEED außerdem Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\n- 3-\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind im wesentlichen offensichtlich\nunbegründet. In den Fällen B 1), 2) und %) der Urteilsgründe\nführen sie zur Änderung des Schuldspruchs. Hier hat das landgericht zu Unrecht drei selbständige Diebstähle angenommen.\nNach den Feststellungen verhielt es sich jedoch so, daß die\nAngeklagten von vornherein den zu B 3) behandelten Einbruch\nin das Bekleidungsgeschäft Te planten und daß die zu\nB 1) und B 2) festgestellten Kraftfahrzeugdiebstähle begangen\nwurden, um den Abtransport der bei FEED zestohlenen Sacha,\nzu ermöglichen. Die Angeklagten handelten also insoweit mit\neinem Gesamtvorsatz, der die drei Einzeltaten zu einer fortgesetzten Handlung verband.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs muß zum Wegfall der ärei\nEinzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafen führen, die\nbei DEE auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nergreift.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-22/2-str-660-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-22/2-str-660-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.714968+00:00"}}