{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-21_2_StR_336_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-21","aktenzeichen":"2 StR 336/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 336/74 URTEIL\nAN.\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Autohändler Yacov Y EEEEEEED , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1949 in TEE Israel, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Raub u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MED zus GERD\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 15. November 1973 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht ist im Wege des Indizienbeweises\nzu der Feststellung gelangt, daß der Angeklagte Bekannten einen von ihm gemieteten Wagen zur Ausführung eines\nvon ihnen geplanten Raubüberfalls überlassen und vorher\nbei der Polizei angegeben hat, das Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Es hat ihn wegen Vortäuschens einer\nStraftat und Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nSein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die auf die Nichtwahrung der Frist des § 275\nAbs. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da der Angeklagte sie nicht in ausreichendem Maße\nausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem wäre sie\naber auch unbegründet (BGHSt 21, 4).\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben, der seinen Bestand in Frage stellen könnte.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Raub setzte nicht voraus, daß die Täter namentlich\nfeststanden. Es genügte, daß die Strafkamner zu der Überzeugung gelangte, er habe denjenigen, die den Raub verübt\nhaben, das Mietauto in Kenntnis seiner Zweckbestimmung\nzur Verfügung gestellt,\n\n2. Auch gegen die Beweiswürdigung bestehen keine\ndurchgreifenden Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen\ndie Annahme des Landgerichts, eine gewaltsame Öffnung\ndes verschlossenen Fahrzeugs sowie dessen unsachgemäße Inbetriebnahme, also ohne Benutzung eines passenden Schlüssels, hätten äußerlich sichtbare Spuren hinterlassen, berechtigt sind. Die Strafkammer hat ihre\nÜberzeugung, daß das Auto nicht gestohlen worden ist,\nauch unabhängig von den auf diese Meinung gestützten\nErwägungen gewonnen, wie die Urteilsgründe deutlich\nerkennen lassen. Zeugenaussagen hatten ergeben, daß das\nFahrzeug an den zwei Tagen nach dem 3. Oktober 1972,\nder vom Angeklagten als Zeitpunkt des Diebstahls des\nAutos angegeben worden war, vor dem Haus WilBstra-Be ) gestanden hatte. Ein Appartement in diesem Haus\ndiente zu jener Zeit dem Angeklagten wie auch den Tätern des am 5. Oktober 1972 verübten Raubüberfalls als\nUnterschlupf. Die Folgerung des Landgerichts, auf Grund\ndieser Umstände sei die Möglichkeit eines Diebstahls\ndes Fahrzeugs auszuschließen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDasselbe gilt für die Beweiswürdigung der Strafkammer, der Angeklagte habe einen solchen Diebstahl\nvorgetäuscht, um sich auf diese Weise ein Alibi zu verschaffen, zumindest um seine Beteiligung an dem Überfall zu vertuschen.\n\nZu dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist im\nübrigen darauf hinzuweisen, daß eine rechtlich unangreifbare Beweiswürdigung nicht voraussetzt, daß die vom\n\nTatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind. Es genügt, daß sie denkgesetzlich möglich sind (BGH bei\nDallinger MDR 1970, 196, 198).\n\n3. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von\nRechtsfehlern.\n\nDas Rechtsmittel muß deshalb in vollem Umfang\nverworfen werden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-21/2-str-336-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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