{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-21_2_StR_288_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-21","aktenzeichen":"2 StR 288/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Or)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 288/74 URTEIL\nUr: 24\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl-Heinz K a]\neu A, dort geboren am EEE 1940,\n\nzur Zeit in anderer Sache untergebracht in der\nLandesnervenklinik in Mn\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\n\nSchumacher, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\n\nKirchhof\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär (dumm\n\nals Urkundsbeanmter der!Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nSaarbrücken vom 5. Februar 1974 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit\ndiese nicht das Tatgeschehen betreffen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, aueh über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Straf-Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n9\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, da das)\nlandgericht nicht auf Unterbringung des Beschu digten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt erkannt hat.\n\nDas Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch.\n\nDie Strafkammer meint, die vom Beschuldigtien im\nZustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Diebstähle\nund Betrügereien seien von verhältnismäßig geringer Bedeutung. Deshalb reiche die Aussicht, daß der Beschuldigte\nauch in Zukunft bei sich bietenden Gelegenheit weitere\nDiebstähle oder andere Eigentums- oder Vermögensdelikte\nbegehen werde, nach dem nunmehr auch gesetzlich in§ 42a\nAbs. 2 StGB niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus, die Unterbringung zu rechtfertigen.\n\nDemgegenüber weist die Revision der Staatsanwaltschaft\nzutreffend darauf hin, daß die vom Beschuldigten verübten\nmit Strafe bedrohten Handlungen nicht als Bagatielldelikte\neinzustufen, sondern der mittleren Kriminalität, zuzuordnen\nseien. Über diesläßt das angefochtene Urteil die bei der\nAnwendung des § 42 a Abs. 2 StGB gebotene umfassende Würdigung aller dort angeführten Gesichtspunkte vermissen (vgl.\nBGHSt 24, 134). Es gibt weder über die häuslichen Verhältnisse des Beschuldigten noch über die von ärztlicher Seite\ngegebene Prognose Auskunft und läßt vor allem nicht erkennen,\nwelche Umstände im einzelnen für die Strafkamner bei der\nBewertung des Gewichts, insbesondere der Gefährlichkeit der\nvom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten bestimmend waren. Die Urteilsausführungen legen es nahe, daß\n\n-4-\n\nsie hier fälschlich allein darauf abgestellt hat, ob\n\nder vom Beschuldigten angerichtete Schaden beso ders\n\ngroß war. Dagegen scheint gänzlich außer Betracht geblieben zu sein, daß der Beschuldigte in seinem! Vorgehen\neine beachtliche Geschicklichkeit und kriminell Fantasie\nentwickelt hat. So verstand er es, das Türschlo eines\nKraftfahrzeugs mit einem Nagel zu öffnen. Beim: etrug\n\nzum Nachteil eines französischen Studenten ergr ff er\nohne Zaudern die günstige Gelegenheit, die Unbe olfenheit eines Ausländers zu seinem Vorteil auszunutzen!\n\nBeim Diebstahl in einem Krankenhaus ging er besbnders\nraffiniert vor, indem er sich als Arzt verkleidete und\ndurch bestimmte Weisungen an die Patienten dere Aufmerksamkeit ablenkte. Die drei Brillen entwendete er, ur sein\nÄußeres bei Bedarf verändern zu können. Nach alldem gehörte der Beschuldigte ersichtlich nicht zu der Gruppe\nvon Geisteskranken, die bei ihren Taten so ungeschickt\nund planlos zu Werke gehen, daß sie allein schon aus\ndiesem Grunde als minder gefährlich angesehen werden\nkönnen (vgl. BGH, Urt. v. 3. Februar 1955 - 4 StR 612/54\n\n-5 -\n\nbei IM Nr. 12 zu § 42 b StGB). Außerdem waren ach die\nangerichteten und vom Landgericht für die ei erwarteten Schäden nicht als gering zu veranschläagen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-21/2-str-288-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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