{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-21_2_StR_231_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-21","aktenzeichen":"2 StR 231/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 231/74 URTEIL\na8 Pı7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dieter S ED zus SEHE.\ngeboren am EM 19:5 in AED, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 21. August 1974 in der Sitzung vom\n28. August 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär (Es\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 4. Januar 1973 im Strafausspruch nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes zu einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit trotz des\nvon ihm vorher genossenen Alkohols und trotz seines leichten\nSchwachsinns (Intelligenzquotient 67) weder ausgeschlossen\nnoch erheblich vermindert war. Diesen Schluß hat es einmal\naus dem systematischen Planen und Ausführen des vorausgegangenen versuchten Automatendiebstahls gezogen, sodann aus\ndem Verhalten des Angeklagten und seines Tatgenossen nach\ndem Mord, das der Ablenkung des Verdachts diente, ferner\naus den Zeugenaussagen über den Trunkenheitsgrad sowie aus\ndem Erinnerungsvermögen des Angeklagten (Bl. 16 f UA).\nWeiter hat es berücksichtigt, daß die Stärke des Hemmungsvermögens beim Angeklagten von der besonderen Bedeutung des\nRechtsguts beeinflußt war, gegen das sich die Tat richtete\n(Bl. 8 UA). Wenn auch diesen einzelnen Gesichtspunkten jeweils für sich allein nur ein beschränkter Beweiswert für\ndie volle Zurechnungsfähigkeit des Täters zukommt, so war\ndas Schwurgericht doch rechtlich nicht gehindert, auf Grund\n\neiner Gesamtwürdigung dieser Umstände die Überzeugung zu\ngewinnen, daß selbst eine erhebliche Beeinträchtigung der\nZurechnungsfähigkeit nicht vorlag (vgl. BGH, Urt. vom\n\n29. März 1960 - 1 StR 91/60 -). Wie den Ausführungen des\nLandgerichts bezüglich der Vortat zu entnehmen ist, hat\nes auch nicht etwa verkannt, daß Alkoholgenuß vor allem\ndas Hemmungsvermögen zu beeinflussen vermag.\n\nObwohl insoweit die Behandlung der Frage der Zurechnungsfähigkeit keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt,\nkann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Rahmen\nder Tatsachenfeststellungen finden sich im Urteil Angaben\nüber den vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohol.\nDanach hat er innerhalb der letzten achtzehn Stunden vor\ndiesem Zeitpunkt 21 bis 23 Glas Bier getrunken. Angesichts\neiner solchen Alkoholmenge hätte das Schwurgericht im Urteil erörtern müssen, welcher ungefähre Höchstwert der\nBlutalkoholkonzentration erreicht war und welche allgemeinen\nAuswirkungen hieraus auf die Zurechnungsfähigkeit zu folgern\nsind (vgl. BGH GA 1955, S. 269 f; Urteil vom 12. Juni 1968\n- 3 StR 125/68 -). Dazu war es wegen des Zusammentreffens\nmit der Intelligenzbeeinträchtigung des Angeklagten und\ndessen Alter (zur Tatzeit erst 21 Jahre alt) besonders gedrängt. Das Unterbleiben einer derartigen Prüfung sowie\ndas Fehlen einer Beweiswürdigung im Urteil über das Ausmaß des Alkoholgenusses könnten darauf hindeuten, daß jene\n\n\"Feststellungen\" allein auf die Einlassung des Angeklagten\nzurückgehen und das Schwurgericht sie in Wirklichkeit nur\nals bloße Schutzbehauptungen gewertet hat. Dann hätte es\ndies aber im Urteil zum Ausdruck bringen müssen, damit\neindeutig war, daß es bei der Prüfung der Voraussetzungen\ndes § 51 StGB allein von jenen anderen Umständen ausgegangen ist. Ohne eine solche Klarstellung stehen diese im\nWiderspruch zu der als \"festgestellt\" angegebenen Trinkmenge.\n\nDieser Mangel berührt allerdings nicht den Schuldspruch. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine\nBlutprobe entnommen worden ist und auch der spezifische\nAbbauwert nicht feststeht, sind das tatsächliche Verhalten\ndes Täters vor, während und nach der Tat sowie sein Beweggrund für diese weit eher beweiskräftig als die \"festgestellte\" Alkoholmenge (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1970\n- 1 StR 49/70 -). Danach ist hier aber eine völlige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens\ndes Angeklagten mit Sicherheit auszuschließen. Dasselbe\nläßt sich jedoch nicht auch bezüglich der Möglichkeit\neiner erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit\nsagen. Deshalb muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nBei der erneuten Prüfung des § 51 Abs. 2 StGB wird\naußer den bereits im angefochtenen Urteil erörterten\n\nGesichtspunkten vor allem zu berücksichtigen sein, ob der\nAngeklagte trinkgewohnt ist, ferner aber auch, ob ihm die\n\nTat ihrer Art nach wesenseigen oder persönlichkeitsfremd\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-21/2-str-231-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-21/2-str-231-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.663483+00:00"}}