{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-14_2_StR_315_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-14","aktenzeichen":"2 StR 315/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 315/74 BESCHLUSS\nAA GE?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Saif-ul Tg :u: geboren\nm EEE 1945 in VE (Indien),\n\nwegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das\nBetäubungsmittelgesetz\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nl\n\nhörung des Generalbundesanwalts und’ des Besch\n, führers am 14. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2;\nbeschlossen: | |\n\nAuf die Revision des Angeklagten IP\nwird das Urteil des Landgerichts in Bonn;\nvom 19. Oktober 1973 im Schuldspruch da-:\nhin geändert, daß die Verurteilung der\nAngeklagten IB und AB wegen Beihilfe\nzum Bannbruch wegfällt. |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten AB una IMEEp\nwegen \"gemeinschaftlicher Beihilfe zum Vergehen gegen das\nBetäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Beihilfe zum\nBannbruch\" zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr\nverurteilt und das sichergestellte Rauschgift nebst dem\nKoffer, in dem es sich befand, eingezogen. |\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte Islam\ndas Verfahren und rügt Verletzung des sachlic en Rechts.\nDas Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung a4 Schuldspruchs. Zutreffend hat sich der Beschwerdeführer (dagegen\n\ngewandt, daß er auch wegen Beihilfe zu einem Vergehen im\n\n- 3 -\n\nSinne des § 396 AbgO verurteilt worden ist. in Vorschrift tritt zurück, weil der Angeklagte mit seiner\n\nTat gegen das besondere Einfuhrverbot des S 11 Abs. 1\n\nNr. 6 a BetMG verstoßen hat und deshalb die \" jener\nBestimmung der Abgabenordnung enthaltene Subsidiaritätsklausel zur Anwendung gelangt. Der Senat hat gemäß § 357\nStPO auch den den Mitangeklagten betreffenden Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nVon dieser Änderung werden die beiden Sttafaussprüche\nnicht berührt. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen,\ndaß die Strafkamer die von ihr angenommene Srfüllung\nzweier Tatbestände straferschwerend gewertet bat. Die\nsachliche Schwere der Tat wird durch den Wegfdll der\nVerurteilung nach § 396 AbgO nicht berührt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\nwillms . Spiegel . - Hürxthal\n..Baumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-14/2-str-315-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-14/2-str-315-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.596674+00:00"}}