{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-08-14_2_StR_284_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-08-14","aktenzeichen":"2 StR 284/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 284/74 BESCHLUSS\n14.8174\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Guiseppe MOD zus LED ‚\ngeboren am EEE 1957 in REED / Italien, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteils des Schwurgerichts beim\nLandgericht in Saarbrücken vom 18. Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er wegen vollendeten Totschlags\nverurteilt worden ist, ferner\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n&\n\nDer Angeklagte ist wegen vollendeten und versuchten\nTotschlags zu einer Gesamtstrafe von vierzehn Jahren verurteilt und die Einziehung der Tatwaffe nebst Munition\nangeordnet worden.\n\n-— 3.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts auf\nS. 8 UA nahm der Angeklagte, als er die weiteren Schüsse\nabgab, in Kauf, \"einen der ihn Umdrängenden tödlich zu\ntreffen\", Er wollte, wie es an anderer Stelle des Urteils\n(S. 16 Abs. 2 UA) heißt, sich unter allen Umständen \"von\nden ihn festhaltenden Männer\" befreien. Der Tötungsvorsatz wird bei der rechtlichen Würdigung damit begründet,\ndaß er gewußt und billigend in Kauf genommen habe, daß\ndie Schüsse \"einen der Umstehenden\" töten könnten (S. 16\nAbs. 4 UA). Sofern durch diese Formulierung nicht im\nWiderspruch zu den vorerwähnten Tatfeststellungen (Ss. 8 u)\nein anderer, nämlich weiterer Personenkreis umschrieben\n\nwerden soll, könnten mit ihr nur diejenigen Personen gemeint sein, die sich in unmittelbarer Nähe des Angeklagten\nbefunden haben. Ob der tödlich getroffene Musiker und Mitinhaber des Lokals, FEW, zu dieser Gruppe gehörte,\nbleibt jedoch unklar. Auf Bl. 7 UA ist lediglich festgestellt, das Gerangel habe sich bis zum Büffet hingezogen,\n\"in dessen Nähe\" sich Fritsch befunden habe. Damit ist\naber noch nichts darüber gesagt, ob er einer der den Angeklagten \"Umdrängenden\" gewesen ist, deren Tod dieser billigend in Kauf genommen hat. Das Urteil muß deshalb, soweit der Angeklagte wegen vollendeter Tötung verurteilt\nworden ist, aufgehoben werden.\n\nDies führt nicht nur zur Aufbebung der für diesen Fall\nverhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe, sondern auch\nzur Aufhebung der wegen des versuchten Totschlags festgesetzten weiteren Einzelstrafe. Einmal läßt sich nicht aus“\n\n4-\n\nschließen, daß deren Höhe von der Verurteilung wegen\nvollendeten Totschlags beeinflußt worden ist. Sodann\nerscheinen aber auch die Strafbemessungsgründe jener\nEinzelstrafe nicht unbedenklich. Das Schwurgericht\nverneint das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne\n\ndes § 213 StGB mit dem \"Motivbündel, das nahe an § 212\nAbs. 2 StGB heranreicht\". Hierin sieht es ferner bei\n\nder Bemessung der Strafe einen erschwerenden Umstand\n\n(S. 17 UA). Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß\nnach den Ausführungen auf S. 7 Abs. 4 UA letztlich nicht\nzu klären war, aus welchen Beweggründen der Angeklagte\nauf seine Frau geschossen hat. Hinzu kommt, daß die\nGesichtspunkte, die das Schwurgericht zur Verneinung\neiner \"niedrigen Gesinnung\" des Angeklagten veranlaßt\nhaben (S. 15 Abs. 2, vgl. auch S. 8 Abs. 1 UA), eine\nErörterung der Frage vermissen lassen, warum \"die Motive\ndes Angeklagten doch so niedrig einzuordnen sind, daß\nsie nahe an die Annahme eines besonders schweren Falles\nim Sinne des § 212 Abs. 2 StGB herankommen.\"\n\n-5-\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten\nTotschlags hat die Nachprüfung des Urteils keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nwillms Spiegel Hürxthal\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-14/2-str-284-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-08-14/2-str-284-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.579989+00:00"}}