{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-07-31_2_StR_346_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-07-31","aktenzeichen":"2 StR 346/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 346/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Manfred GC ED zu: TEE\nGE, geboren an GEM 1937 in SEE\n\nwegen schweren Raubes\n\nAL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 31. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n. Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 18. Dezember 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nur eines versuchten schweren\nRaubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, § 43\nStGB) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Seine\nRevision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, greift teilweise durch,\n\n.\nt\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ging es\nihm und seinem Tatgenossen um das Geld, das sie in der\nvom Zeugen TED zur DEE Bank gebrachten Tasche\nvermuteten. Nicht wollten sie, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, den wirtschaftlichen Wert der Tasche als solcher, auch nicht\netwa vorübergehend, ihrem Vermögen einverleiben. Da\ndie Tasche lediglich Kundenpost enthielt, an welcher\nsie ebenfalls nicht interessiert waren, ist die Tat im\nVersuch steckengeblieben. Der Schuldspruch mußte deshalb\nentsprechend geändert werden.\n\nDiese Änderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs,\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nWillms Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-31/2-str-346-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-31/2-str-346-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.413547+00:00"}}