{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-07-31_2_StR_211_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-07-31","aktenzeichen":"2 StR 211/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 211/74 BESCHLUSS\nTv\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nden Rentner Walter WEEEEm zus Fun,\ngeboren am EEE 1905 in zo,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 31. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Mai 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nin Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten\n(§ 173 Abs. 1, § 176 Abs. 1, § 73 StGB) sowie\ndes sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\nin Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten\n(§ 173 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 73 StGB)\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit\n\nfortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und teilweise\nin Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, ferner\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortzesetzter Blutschande zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nEiner Verurteilung des Angeklagten nach § 174\nAbs. 1 StGB wegen der von 1960 bis 1966 begangenen Unzuchtshandlungen steht das Verfahrenshindernis der\nVerjährung entgegen. Der erste zur Unterbrechung der\nVerfolgungsverjährung geeignete richterliche Akt ist\n1972, also mehr als 5 Jahre nach Begehung jener Handlungen vorgenommen worden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und ihn zugleich an die\ndurch das Vierte Strafrechtsreformgesetz eingeführten\nneuen Straftatsbezeichnungen angepaßt.\n\nHinsichtlich des 2. Tatkomplexes (Zeitraum von\nEnde 1970 bis März 1972) ist der Umfang des Schuldspruchs, soweit er § 174 Abs. 1 StGB betrifft, einzuschränken, Nach der Neufassung dieser Vorschrift durch\ndas Vierte Strafrechtsreformgesetz reicht das Schutzalter bei eigenen Kindern nur noch bis zum 18. Lebensjahr. Demgemäß kann der Angeklagte auf Grund jener\n\nVorschrift lediglich wegen der von Ende 1970 bis zum\n31. Januar 1971 begangenen Handlungen bestraft werden.\n\nAus diesen Gründen muß der gesamte Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nWillms Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-31/2-str-211-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-31/2-str-211-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.385688+00:00"}}