{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-07-24_2_StR_324_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-07-24","aktenzeichen":"2 StR 324/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 324/74 - URTEIL\nAY.r7e\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Alfred Wi au\nDEE, dort geboren am MEEEEEEEEED 1916,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juli 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms,\nKirchhof,\nBaumgarten,\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Stastsanwaltschaft.\nwird das Urteil des Schwurgerichts bei\ndem Landgericht in Bremen vom 5, Novenber 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht |\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Ehefrau des Angeklagten starb in der Nacht vom\n15. auf den 16. Mai 1972 in der Zeit zwischen 19,30 und 2,00\nUhr, nachdem der Angeklagte sie schwer mißhandelt hatte.\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, der des Totschlags beschuldigt war, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. .\n\nHiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nI. Das Rechtsmittel muß mit der allgemeinen Sachrüge schon deshalb durchgreifen, weil die Urteilsgründe keine Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten. Wenn das\nSchwurgericht es nicht für erwiesen ansah, daß die zum\nTode Frau VE führenden Verletzungen durch Tätlichkeiten des Angeklagten verursacht waren, so konnte damit von\nvornherein nur eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags ausscheiden. Die Möglichkeit eines versuchten Totschlags blieb bestehen. Angesichts der schweren Mißhandlungen, denen der Angeklagte seine schon infolge ihrer\nVolltrunkenheit erheblich gefährdete Frau aussetzte, durfte\ndie Frage, ob er dabei nicht mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz handelte, nicht ohne weiteres außer Betracht\nbleiben. Allein dieser sachliche Mangel zwingt bereits zur\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\nII. Hiernach braucht auf die Unstimmigkeiten der Beweiswürdigung des Schwurgerichts nicht im einzelnen eingegangen zu werden.\n\nHervorzuheben ist insofern nur folgendes:\n\nDer übereinstimmenden Meinung der drei Sachverständigen, es sei angesichts der Entfernung zwischen den\nzwei Gekröseverletzungen ausgeschlossen, daß Frau Wim\naus eigenem Ungeschick gleich zweimal in gleicher Weise\nauf eine Kante gestürzt sein könnte, damit sei aber überhaupt die Möglichkeit einer Selbstverletzung auszuscheiden, begegnen die Urteilsgründe nur mit dem Hinweis auf\ndie gedachte Möglichkeit, daß Frau WEB bei der Suche\nnach weiterem Alkohol gestürzt sein könnte, also einer\nErwägung, die diesen Sachverhalt überhaupt nicht berührt\nund auf andere Weise verständlich machen kann.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-24/2-str-324-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-24/2-str-324-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.283601+00:00"}}