{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-07-17","aktenzeichen":"2 StR 92/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2519 022\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 92/74 BESCHLUSS\nAr HT\n\nin der Strafsache\n\nden Rechtsanwait Prof. Dr. Hans D EB aus Pully\nvet TE (Schweiz), geboren am 905 in >.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 in der Sitzung\nvom 17. Juli 1974 beschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung des Landgerichts in Bonn vom 19. April 1973, daß\nder Angeklagte Prof. Dr. Deutsch wegen der\nihm durch die erlittene Untersuchungshaft\nentstandenen Schäden aus der Landeskasse\nzu entschädigen ist, aufgehoben.\n\n. Die Staatskasse ist zu einer Entschädigung\nnicht verpflichtet.\n\nDie Kosten der Beschwerde trägt der Beschwerdegegner.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat durch Urteil vom 19. April 1973\nden Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in einem besonders\nschweren Fall in Tateinheit begangen mit Anstiftung zum Meineid und zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen\nfreigesprochen, da die im Rückerstattungsverfahren aufgestellten Behauptungen des Angeklagten zwar zum Teil unrichtig gewesen seien, ihm jedoch die Kenntnis dieser Unrichtigkeit nicht nachzuweisen sei. Sie hat die Landeskasse verpflichtet, den Angeklagten für die durch die Untersuchungshaft vom 3. November 1964 bis zum 29. April 1966 entstandenen\nSchäden zu entschädigen. Die von der Staatsanwaltschaft gegen\nden Freispruch eingelegte Revision hat der beschließende Senat\n\n-3-\n\ndurch Urteil vom heutigen Tage verworfen. Gegen die\nEntscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung\nhat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 vor dem\nSenat ist das Rechtsmittel zur Erörterung gestellt worden.\nDer Vertreter der Bundesanwaltschaft hat Ausführungen dazu\nwegen des von ihm bereits gestellten Antrags auf Aufhebung\ndes frebsprechenden Urteils als nicht erforderlich bezeichw,t\nDer Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, die sofortige\nBeschwerde zu verwerfen. Von einer näheren Begründung diese\nAntrags hat er in der Hauptverhandlung ausdrücklich abgesehen. Der Antrag ist auch bis zum Verkündungstermin nicht\nweiter begründet worden. Ebensowenig haben der Verteidiger\nund der in der Hauptverhandlung anwesende Beschuldigte eine\nFrist zur weiteren Erklärung erbeten.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3\nSatz 1 des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes vom\n8. März 1971 - BGBl I 157). Der Bundesgerichtshof ist für\ndie Entscheidung zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m.\n§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO).\n\nDas Rechtsmittel hat auch Erfolg.\n\nNach § 2 Abs. 1 StrEG ist ein Freigesprochener grundsätzlich für den Schaden, den er durch den Vollzug der Untwsuchungshaft erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist jedoch nach § 5 Abs. 2 StrEG\nausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.\n\n-4-\n\nSchon der Wortlaut dieser Bestimmung besagt, daß\njede vorsätzliche oder grobfahrlässige Verursachung\nder Strafverfolgungsmaßnahme durch den Beschuldigen\ndie Entschädigung ausschließt. Dieser Sinn wird durch\ndie Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt.\nWährend der Entwurf vom 26. 6. 1970 in § 4 noch vorsah, daß nur bestimmte konkrete Verhaltensweisen die\nEntschädigung ausschlossen (BT-Drucks. VI, 460), zielte\nder Rechtsausschuß des Bundestages darauf ab, ungerechtfertigte Entschädigungsansprüche zu verhindern. Jegliches\n- mindestens grobfahrlässige -— Verschulden des Beschuldigten bei der Entstehung des Schadens sollte die Entschädigung ausschließen. Der Grundgedanke des § 254 BGB\nsollte auch hier gelten (BT-Drucks. VI, 1512). § 5 StrEG\nwurde dann in der vom Rechtsausschuß mit vorstehender\nBegründung vorgeschlagenen Fassung vom Bundestag in\nzweiter und dritter Lesung beschlossen (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Deutschen Bundestages über die Sitzung vom 9. Dezember 1970 S. 4706,\n4713). Danach kann in § 5 Abs. 2 StrEG jegliches vorsätzliche und grobfahrlässige Verschulden des Beschuldigten berücksichtigt werden, das unmittelbar oder im\nZusammenhang mit früherem Tun zu der Verfolgungsmaßnahme\nführte, unabhängig davon, ob es ihm als strafbar vorgeworfen worden war. Das Gesamtverhalten darf zur Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte die Maßnahme schuldhaft verursacht hat, herangezogen werden. Dabei kommt es\nnicht darauf an, ob das ursächliche Verhalten des Beschuldigten in der ihm vorgeworfenen Tat selbst oder vor ihr\nlag oder ihr erst nachfolgte(Kleinknecht, StPO 31. Aufl.\nStrEG § 5 Anm. 5; BayObL6St 1973, 83 = NIW 1973, 1938;\nOLG Hamburg MDR 1972, 443; vgl. auch Abgeordneter Dürr\n\n-5.\n\nin der Sitzung des Bundestages vom 9. Desenber 1970 aaO\nS. 4706). Derjenige, der durch sein eigenss grobfahrlässiges Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahme, auch\nhinsichtlich ihrer Dauer, ausgelöst hat, hat keine\nEntschädigung verdient (Schätzler, StrEG 1971, § 5\n\nNr. 16). Für die Beurteilung ist darauf abzustellen,\nwie sich der Sachverhalt den Verfahrensbeteiligten in\ndem Zeitpunkt darstellte, in dem die Maßnahme angeordnet\noder aufrechterhalten wurde (OLG Braunschweig Nds Rpfl\n1971, 286; OLG Oldenburg Nds Rpfl 1972, 65; Kleinknecht\naa0 § 5 Anm. 5).\n\nGrobfahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG handelt,\nwer in ungewöhnlichem Maße die Sorgfaltspflicht außer acht |\nläßt, die ein verständiger Mensch in gleicher lage aufwen- |\nden würde, um sich 2or Schaden durch Strafverfolgungsmaß- |\nnahmen zu schützen. Da der Begriff der Fahrlässigkeit hier\nnicht im strafrechtlichen, sondern im zivilrechtlichen Sinn\ngemeint ist, ist sie nicht nach der Person des Beschuldigte\nund seinen Fähigkeiten, sondern nach objektiven, abstrakten\nMaßstab zu bestimmen (vgl. Schätzler aaO § 5 c Nr. 16).\n\nIn diesem Sinne hat Prof. Dr. DB die Untersuchunghaft grobfahrlässig verursacht.\n\n‚Nach den Feststellungen des Urteils vom 19. April 1975,\nan die der Senat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464\nAbs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, die er allenfalls noch\nzusätzlich ergänzen kann, hat der Beschuldigte im Rückerstattungsverfahren eine viel zu hohe Entschädigung gefordert und zur Begründung seines Verlangens objektiv unrichtige Angaben über Art und Wert sowie teilweise über den\nVerbleib der Gemäldesammlung (UA Bl. 118 ff) gemacht. Entgegen seinem Vortrag stellten die Meisterwerke französischer\n\n-6 -\n\nImpressionisten zahlenmäßig nur einen kleinen Teil\n\nder Sammlung dar (UA Bl. 119) und sind die ca. 30\nMeisterwerke nicht von deutscher Seite abtransportiert worden. Sie waren vielmehr bei Banken oder\nFreunden deponiert und Franz von Hp hat rund\n\nzwei Drittel davon nach dem Kriege zurückerhalten\n\n(UA Bl. 125). Die gesamte Sammlung umfaßte neben\n\n500 - 700 Zeichnungen und Skizzen etwa 150 - 250\nBilder (UA Bl. 6), wovon mindestens 70 Bilder und\nZeichnungen vorwiegend französischer Maler bei Banken\ndeponiert waren (UA Bl. 7, 122 f). Diese wurden erst\nviel später von den Russen aus den Depots weggeschafft\n(UA Bl. 128). Die übrigen Bilder waren verhältnismäßig\nunbedeutend (UA Bl. 119) und bei weitem nicht so wertvoll, wie es der Beschuldigte darstellte. Im Palais\nVOEEEEED-Utca@P, das nicht dem Baron Franz von Tip\ngehörte, befanden sich keineswegs, wie vom Beschuldigten\nvorgetragen wurde (UA Bl. 51), 80 bis 90 Bilder vorwiegend französischer Impressionisten (UA Bl. 123, 124).\nAuch im Schloß HMM hingen nicht, wie angegeben (UA\nBl. 51), 32 Bilder französischer Impressionisten (UA\nBl. 124),\n\nDie Angaben der damaligen Zeugen, insbesondere in\nden eidesstattlichen Versicherungen, wechselten und\nwidersprachen sich zum Teil. Das gilt insbesondere für\nden Ort und den Zeitpunkt der Verbringung und für die\nAngaben WW, wer für den Abtransport verantwortlich\ngewesen sei.\n\nDie Strafkammer hat dem Beschuldigten nicht mit\nletzter Sicherheit die Kenntnis der Unrichtigkeit seines\nVorbringens nachweisen können (vgl. Bl. 131 ff UA). Daß\n\n- 7 -\n\nder Beschuldigte jedoch grobfahrlässig die Untersuchungshaft verursacht hat, ergeben die Urteilsfeststellungen einwandfrei. Schon der Umstand, daß\n\ndas Vorbringen zu einem ganz erheblichen Teil unrichtig war, spricht dafür, daß der Beschuldigte\n\ndie ihm von CO, seinem Vorgänger, bei der Bearbeitung übergebenen Unterlagen nicht wie erforderlich\ngeprüft hat. Ob ihm diese schon unmittelbar die Unwahrheit ganz oder teilweise hätten zum Bewußtsein bringen\nmüssen, mag dahinstehen.\n\nVorzuwerfen ist ihm, daß er an die Sache in einer\nfesten falschen Vorstellung (vgl. Urt. Bl. 138), also\nvoreingenommen heranging. Völlig unkritisch übernahm\ner die häufig wechselnden und sich zum Teil widersprechenden Angaben der Mitangeklagten und anderer\nPersonen, ohne sie näher zu überprüfen. Alles, was\nseinen Vorstellungen und seinen Interessen entsprach,\nhat er überbewertet und alles das, was ihnen entgegenstand, nicht wahrhaben wollen (UA Bl. 132, 133). Wer\nwegen seiner charakterlichen Veranlagung (UA Bl. 132)\nzu solchem Verhalten neigt und wegen des ausbedungenen\nhohen Erfolgshonorars ein erhebliches eigenes Interesse\nam Ausgang des Rückerstattungsverfahrens hat, muß die\nBehauptungen besonders kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen. Statt dessen hat der Beschuldigte die Erklärungen zum Teil unbesehen übernommen, zum Teil sogar\nausgeschmückt. Obwohl sich aus den bei seinen Unterlagen\nbefindlichen Fotografien von Räumen des Schlosses Hm\nergab, daß dort fast nur Ahnenbilder, aber nicht Bilder\nvon Impressionisten hingen, behauptete er, daß dort zahl\nreiche Bilder französischer Impressionisten gehangen hät\n\n- 8 -\n\nDer Angeklagte WEB \"versteht nicht viel von Kunst\"\nund konnte ihm am 25. Juli 1961 aus der Erinnerung\nheraus keine konkreten Angaben machen. Trotzdem nahm\nder Beschuldigte am selben Tage in dessen eidesstattliche Erklärung u.a. auf, daß sich in der Villa des\nBarons von Hp, ausgenommen im Atelier, nur Bilder\nfranzösischer Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts und in dem Palais in der VEw-Utca, das\ndem Baron nicht gehörte, weitere 80 - 90 Werke von\nberühmten französischen Malern befunden hätten (UA\n\nBl. 39, 40). Er hat die eidesstattliche Erklärung\n\"vollmundig formuliert\" und qualifizierende Begriffe\nin sie einfließen lassen, die nicht von WEB stammten (UA Bl. 137). Das gilt z.B. für die Bezeichnung\nder Bilder und Zeichnungen als Werke französischer\nImpressionisten oder als Werke französischer Maler\n\ndes 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts (UA Bl. 138).\nWichtige Tatsachen oder Beweismittel, die den geltend\ngemachten Anspruch gefährdeten, teilte er den Wiedergutmachungsbehörden nicht mit, obwohl diese gerade\nbesonders darauf angewiesen sind, voll unterrichtet\nzu werden, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, daß\nunrichtige oder irreführende Angaben zum Verlust eines\nAnspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz führen\nkönnen (§ 7 BEG v. 29. Juni 1956). Als es zwischen ihm\nund seinem Mitarbeiter zu Meinungsverschiedenheiten\ndarüber kam, ob der Brief Co, daß die Sammlung\nnur 12 - 15 Gemälde französischer Impressionisten\numfaßt habe, dem Gericht vorzulegen sei, verbot er\nREED jede weitere Bearbeitung des Falles (UA Bl. 96).\nAm 28. April 1964 ließ er sich gegen Hergabe eines\nSchecks über 40000 österreichische Schilling von der\nGräfin Be eine von ihm vorbereitete Erklärung\n\n-9-\n\nunterschreiben, sie wisse, daß die Bilder nicht von\nden Russen, sondern von den Deutschen weggeschafft\nworden seien, obwohl die Gräfin bisher - was für die\nMeisterwerke auch zutraf - behauptet hatte, die Russen\nhätten die Gemäldesammlung weggenommen. Zwar wurde\ndiese Erklärung nicht vor Abschluß des Vergleichs,\nsondern erst vor der Verhaftung des Beschuldigten\nunterschrieben. Ihre Herbeiführung ist indessen für\ndie Arbeitsweise des Beschuldigten in diesem Verfahren\nkennzeichnend.\n\nWer so unkritisch wechselnde, sich widersprechende\nAngaben der Mitangeklagten und anderer Personen übernimmt, sie noch ausschmückt und objektiv falsche Erklärungen herbeiführt, muß geradezu zwangskäufig in\nden Verdacht des Betruges geraten. Dadurch, daß der\nBeschuldigte vieles, was gegen die Berechtigung oder\ndie Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs von\nvielen Millionen DM sprach,von vornherein beiseite schob,\nohne Nachprüfung einer Reihe von wichtigen Tatsachen\nkeinen Beweiswert zuerkannte und sich in einem ungewöhnlichen und übertriebenen Maße völlig einseitig\nverhielt, hat er den dringenden Verdacht des Betruges\nin Tateinheit mit Anstiftung zum Meineid und zur Abgabe\n\n- 10 -\n\nfalsoher eidesstattlicher Versicherungen und die\nsich daraus ergebenden strafverfahrensrechtlichen\nMaßnahmen, insbesondere auch die Anordnung und Dauer\nder Untersuchungshaft grobfahrlässig verursacht.\n\nSchumacher willns Kirchhof\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nist beurlaubt, ortsabwesend und verhindert\nzu unterschreiben.\n\nSchumacher Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-17/2-str-92-74","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-17/2-str-92-74","retrieved":"2026-08-21 23:18:00.044459+00:00"},"card":{"id":"bgh/1974-07-17/2-str-92-74","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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