{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-07-03_2_StR_219_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-07-03","aktenzeichen":"2 StR 219/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 219/74 BESCHLUSS\n3r 7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Büromaschinenmechanikermeister Heinz Jürgen\n\nC ED u: He zeboren\nar ED 1941 in Eu,\n\n2. den Kaufmann Jochen Gerd MW) aus KW, dort\n\ngeboren ar OB 3:2,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsennt den Bundesserichtshofs hal am 3. Juli 1974\n\ngemät § 549 Abs. ? bis 4 3LTO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten CD\ngegen das Urteil des Schwurgerichts\n\nbei dem Landgericht in Köln vom 23. Mai 1973\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Mggwpwird\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Jache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht bei dem Landgericht in Bonn\nzurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des\nAngeklagten GW hat keinen Rechtsfehler zu seinem\nKachteil ergeben.\n\n2. Die wit der Revision des Angeklagten MB erhobene\nSachrüge greift durch.\n\nDer Tatrichter hat alle aus dem Urteil ersichtlichen\nUmstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern (BGHSt 25,\n285). Das ist hier nicht geschehen. Nach der Überzeugung\ndes Schwurgerichts hat der Angeklagte MBden Schrei des\n\nOpfers mit dem vom Angeklagten CB abgegebenen\n\nSchuß in Zusammenhang gebracht. Diesem Umstand mißt\n\nes wesentliche Bedeutung für die Bejahung des Tötungsvorsatzes zu. Wie sich jedoch aus den Urteilsgründen\nergibt, haben beide Angeklagte sich dahin eingelassen,\ndaß der Angeklagte ip nach dem ersten Schuß gesagt\nhabe: \"Du hast nicht getroffen\", da er kein Glas habe\nklirren hören. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt,\n\nwar als Ziel zweifelsfrei das erleuchtete Fenster gemeint, hinter dem sich das Opfer aufhielt. Diese Einlassung wird weder für widerlegt erklärt noch überhaupt\nerörtert. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel bei\nder Beweiswürdigung; denn wenn die Angaben der Angeklagten\nstimmen sollten, würde dies nahezu entscheidend gegen die\nAnnahme des Schwurgerichts sprechen, der Angeklagte Yggw\nhabe den Schrei auf den Schuß zurückgeführt. Damit würde\nauch ein wichtiges Argument für die Annahme des Tötungsvorsatzes entfallen. Die Verurteilung des Angeklagten\nMm muß deshalb aufgehoben werden.\n\nAuch sonst ist die Beweiswürdigung nicht frei von\nUnstimmigkeiten. So hält das Schwurgericht dem Angeklagten\nCB zugute, daß sein Schießen auf die Fensterscheibe\neine ganz kurze (\"plötzliche\") Spontanhandlung war. \"Es\nist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte CD trot:\nvierfacher Vergrößerung des Zielfernrohrs infolge der bei\nihm bestehenden alkoholbedingten herabgesetzten Wahrnehmungsfähigkeit den Zeugen Mag eventuell doch nicht bemerkt hat.\"\nObgleich das Fensterschießen vor dem Schuß weder ausdrücklich\nnoch stillschweigend vereinbart war und der Angeklagte Mi\nsich in etwa gleicher Position befand wie der andere Angeklagte, hält das Schwurgericht für erwiesen, daß MP vor\n\n-4-\n\nAbgabe des ersten Schusses das Opfer im Zimmer wahrgenommen hat. Diese widersprüchliche Beurteilung wird\nnicht näher begründet. Auffällig ist auch, daß bedingter Tötungsvorsatz angenommen wird, obwohl der Angeklagte\nMED nach den Feststellungen in das Zimmer sehen und\nkeinen Menschen wahrnehmen konnte, als er schoß. Die\n\nsich aufdrängende Frage, ob bewußte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, wird nicht aufgeworfen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird möglicherweise\nzu prüfen sein, ob der Angeklagte MB durch sein Verhalten die Körperverletzung fahrlässig mitverursacht hat.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-03/2-str-219-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-07-03/2-str-219-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.925742+00:00"}}