{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-06-26_2_StR_238_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-06-26","aktenzeichen":"2 StR 238/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 238/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Kraftfahrer Anton Fi CEEEB zus Mamm dort\ngeboren am EEE 1943, zur Zeit in Strafhaft in\nanderer Sache,\n\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Herbert Eduard F iin\naus MB, geboren am MEEEEEEEEED 1941 in ACH,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Fun\nwird das Urteil des lLandgerichts in Mainz\nvom 31. Oktober 1973, soweit es ihn betrifft,\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nFEB wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Fi EEE\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen läßt zum Schuldspruch gegen die beiden Beschwerdeführer und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten Fi\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch\ngegen den Angeklagten FB nicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer wertet es auf S. 27 UA als strafschärfend,\ndaß dieser Angeklagte von dem \"Straferlebnis einer erheblichen\nZuchthausstrafe nicht nachhaltig beeindruckt\" worden sei. Nach\nden Feststellungen zu den Vorstrafen (UA S. 6, 7) ist indessen\n\n- 3.\n\ngegen den Angeklagten zu keiner Zeit eine Zuchthaus-,\ngeschweig. denn eine erhebliche Zuchthausstrafe verhängt\nworden. Der Senat kann im Hinblick auf diesen Widerspruch\nnicht ausschließen, daß die Höhe der gegen den Angeklagten\nverhängten Einzelstrafen und damit auch der Gesamtstrafe\nzu seinem Nachteil von einer unzutreffenden Erwägung der\nStrafkammer beeinflußt worden ist. Der ausdrückliche Hinweis auf eine \"erhebliche Zuchthausstrafe\" im Urteil kann\n- auch aus dem Zusammenhang der übrigen Strafzumessungsgründe — jedenfalls nicht ohne weiteres als bloßes Versehen erklärt werden.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-26/2-str-238-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-26/2-str-238-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.875792+00:00"}}