{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-06-21_2_StR_195_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-06-21","aktenzeichen":"2 StR 195/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 195/74 BESCHLUSS\nbr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich P EEEp aus NEE\ngeboren arı u :927 in um,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bad Kreuznach\nvom 23. November 1973 wird verworfen.\n\nJedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß\nder Angeklagte, soweit er nicht verurteilt\nist, freigesprochen wird. In diesem Umfang\nfallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur last.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden.\nSeine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt, abgesehen von einer Ergänzung des Urteilsspruchs,\nohne Erfolg. |\n\nIn Übereinstimmung mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß hat das Landgericht die Hehlertätigkeit des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung gewertet. Eine solche\nHandlungseinheit lag jedoch nach den Feststellungen nicht vor;\ndenn es fehlte am Gesamtvorsatz. Dieser muß die künftigen\nEinzelakte zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber mindestens insoweit umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und\n\n- 3.\n\nsein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der\nBegehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 15, 268,\n\n271). Die formelhafte Begründung der Strafkammer, die\nbeiden Fälle beruhten auf einem \"einheitlichen Tatentschluß\", reicht zur Annahme eines derartigen Gesamtvorsatzes nicht aus, da für den Angeklagten völlig ungewiß\nwar, ob, wann und mit welchem Diebesgut die Mitangeklagten\n\nKOEEEEE una SCHEN ihn beliefern würden.\n\nIm Schuld- und Strafausspruch beschwert dieser Rechtsfehler den Angeklagten nicht, Zwar hätte er, da keine fortgesetzte Handlung gegeben war, hinsichtlich der ihm zur las\ngelegten Hehlerei im Falle StB freigesprochen werde\nmüssen. Aber auf diesen Fall hat das Landgericht die Verurteilung nicht gestützt. Er ist auch bei der Strafzumessung\nunberücksichtigt geblieben.\n\nJedoch kann der Rechtsfehler zu einer Beschwer unter\ndem Gesichtspunkt der Kostenentscheidung führen. Deshalb\nhat der Senat in Ergänzung des Urteils den fehlenden Teilfreispruch nachgeholt.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-21/2-str-195-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-21/2-str-195-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.670288+00:00"}}