{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-06-20_2_StR_579_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1975-01-29","aktenzeichen":"2 StR 579/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Über die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 21, 63 StGB nF ist auch dann\n‚sachlich zu entscheiden, wenn seine Verantwortlichkeit mangels\n‚Reife ausgeschlossen ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 88 63, 21;\nICE § 3\n\nÜber die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 21, 63 StGB nF ist auch dann\n‚sachlich zu entscheiden, wenn seine Verantwortlichkeit mangels\n‚Reife ausgeschlossen ist.\n\nBGH, Urt.v. 29. Januar 1975 - 2 StR 579/74 — Landgericht Bremen\nJugendkammer beim\nAG Bremerhaven -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 579/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Christian WolD aus u,\ngeboren ans 1955 ir rag.\n\nwegen Mordes\n\nxD\n\nDer 2. Straisenät des Bundeszserichislofs hat in der\n\n24\n\nSitrunmz vom 29. Janunn 197,, an der Leilnzenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. wWillms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellte iE>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil der Jugendkammer bei dem\nAmtsgericht in Bremerhaven vom 20. Juni 1974\naufgehoben, soweit Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist,und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die zu verhängende\nMaßnahme sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Jugendkammer beim\nLandgericht in Bremen zurückverwiesen. Die\nFeststellungen werden aufgehoben, soweit sie\nnicht den Freispruch betreffen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\ni\nwo\nl\n\nürände:\n\nDer zur NWatzeit 15 Jahre und Zwei lionate alte Angeklagte hat zusammen mit einem anderen Jugendlichen eine\nalte Frau getötet und beraubt. Bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit hat die Jugendkammer einserseits die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 StGB (jetzt § 20 StGB) verneint, jedoch eine\ndurch Debilität begründete erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB (jetzt § 21 StGB)\nals gegeben angesehen, andererseits ein so erhebliches Zurückbleiben des Jugendlichen in der sittlichen und geistigen Intwicklung festgestelli, dal sie seine Verantwortlichkeit nach\n§§ 3 JGG verneinen mußte. Sie hat den Angeklagten deshalb freigesprochen und in Anwendung des § 3 Satz 2 JGG die Fürsorgeerziehung angeordnet.\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen,\ndaß die Jugendkammer nicht auf Unterbringung des Angeklagten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB (jetzt\n§ 63 StGB) erkannt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Jugendkamer ist der im Schrifttun vorwiegenden,\nauch vom Bayerischen Obersten Landesgericht geteilten Auffassung gefolgt, daß bei mangelnder Verantwortungsreife nach\n§ 3 JGG von vornherein kein Zugang zu einer Maßregel nach\n8 42 b StGB (jetzt § 65 StGB) bestehe (BayObLGSt 1958, 2565;\n &rethlein/Brunner, JGG 3. Aufl. § 3 Anm. 4; Potrykus, JGG\n4. Aufl. 8 7 Anm. 2; Sauer NJW 1949, 289).\n\nDer Senat tritt demgegenüber der vor allem von Dallinger/\nLackmer (JGG 2. Aufl. § 3 Rän. 34, 8 7 Rdn. 4) vertretenen Ansicht bei, daß beim Zusammentreffen entwicklungsbedingter und\n\n- 1 -\n\nkrunkhaflter Störimsen, die einerse It3 die Nichtveranlworiliehkeit nach $ % duc, andererseits einen veintiren sustband\nim sinne des § 51 Abs. 2 Stu (jeimt § 21 StGB) begründen,\nMaßnahmen in beiden Richtungen möglich werden und das Jugend.\ngericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen muß, falls die bessnderen Voraussetzungen des\n\n§ 42 b StGB (jetzt § 63 StGB) gegeben sind.\n\nEr geht dabei von folgenden Erwägungen aus: Die Unterbringung nach § 53 StGB zehört, wie der Regelung in 885\nAbs. 3, 7 JGG zu entnehmen ist, zu den grundsätzlich auch\ngegen Jugendliche statthaften Maöregeln. Dai diese Maöregel\nim Fall der Verneinung der Yeraniwortlichkeit wegen fehlender\nReife des Jugendlichen ausgeschlossen sei, ist der Vorschrifi\ndes § 3 JEG nicht zu entnehmen, Diese hat es ausschließlich\nmiv entwicklungsbedingten Störungen zu tun und gibt dem Jugeni\nrichter in diesem Rahmen die Befugnis, dieselben Maßnahmen vie\nder Vormundschafüsrichter anzuordnen. Über ihr Verhältnis zu\n§ 51 (jetzt §§ 20, 21 StGB) unä über die Frage, ob nach ?eststellung einer Intwicklungsunreife Raum für Maßregeln bleibt,\ndie das allgemeine Strafrecht mi; der Regelung des § 63 StGB\nan den Zustand krankhafter Sschuldunfähigkeit oder verminderter\nSchuläfähigkeit knüpft, sibt die Bestimmung keine Auskunft.\nDas spricht dafür, beides selbständig nebeneinander zu sehen\nund im Faile eines Zusammenireffens dem unabhängig vom Lebensalter gegebenen allgemeineren Zustand mitsamt seinen rechtlichen Folgen gegenüber einer Beachtung des bloß altersbedingten Zustandes der Entwicklung mit den allein hierauf berechneten Maßnahmen den Vorzug zu geben. Die Meinung, daß im\nFalle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bei gleichzeitig gegebener, den “usspruch einer Strafe ausschließender\nEntwicklungsunreife [ür die Maßregel der Unterbringung in ein\nAnstalt für Geisteskranke von vornherein kein Raum sei, ist\n\n-5-\n\nallerdings in erster Linie auf die Vorschrift des § 42 b\nAbs. 2 StGB aF gestützt worden, nach der bei vermindert\nZurechnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe trat.\nOb diesem Satz wirklich so etwas wie ein Verbot zu entnehmen war, eine Unterbringung ohne gleichzeitige Bestrafung\nauszusprechen, und ob ein solches Verbot nicht für das Jugendrecht auf jeden Fall durch die Regelung des § 5 Abs. 3 JCG\nausgeschaltet wurde, der für den Fall einer ausreichenden\nWirksamkeit der Unterbringung ausdrücklich das Absehen von\nJugendstrafe oder Jugendarrest vorschreibt, bedarf keiner\nErörterung mehr. Bei der Neufassung der Vorschrift über die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in § 63\nStGB hat der Gesetzgeber den Satz über das Nebeneinander von\nStrafe und Maßregel im Falle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht übernommen und damit dieses Argument\nausgeräumt.\n\nDer Senat verkennt allerdings nicht, daß nun immer noch\nein notwendiger Zusammenhang von Strafe und Maßregel darin\ngefunden werden könnte, daß die Regelung des § 21 StGB nF\nim Anschluß an § 51 Abs. 2 StGB aF dabei geblieben ist, die\nverminderte Schuldfähigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung für die Straffrage zu sehen. Indessen handelt es sich\nhier um einen ausschließlich gesetzestechnisch veranlaßten\nUmstand, der sich daraus erklärt, daß der krankheitsbedingte\nAusschluß der Schuldfähigkeit bis zum Gesetz vom 24. November\n1933 (RGBl I 995), das die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das deutsche Strafrecht einführte, ausschließlich im\nVerhältnis zur Strafe gesehen und dementsprechend zugeordnet\nwurde. Indessen ist entscheidend, daß krankheitsbedingt geminderte Schuldfähigkeit im Rahmen des § 63 StGB nF dem krankheitsbedingten Ausschluß der Schuldfähigkeit, bei dem eine Bestrafung immer auszuscheiden hat, sachlich uneingeschränkt\ngleichgestellt wird. Für das Jugendstrafrecht kommt folgende\nErwägung hinzu: Liegen bei einem Jugendlichen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB aF, § 20 StGB nF vor, so wird\n\ndaneben die \"rase der möwickiungsreife gänzlich bedeubunzslos. Ihr dann enizevren der Gleichordnung in 8 63 Stern |\nin völliger Unkehruns dieses Verhiltnisses in ihrer. Bedeutung.\ndas lbergewicht zu eben, wenn ein “ustand im Sinne des § 51\nAbs. 2 StGB af, § 21 StGB nF vorliegt, wäre nicht nur logisch\nverfehlt, sondern auch sachwidrig, weil nicht nur dem allge-\n\nmeinen Sicherungsbedürfnis, sondern auch dem Wohl des betrorffenen Jugendlichen mit einer Behandlung in einer psychiatrischen\nKrankenanstalt auf jeden Fall besser gedient ist.\n\nDer Senat hat es deshalb als geboten angesehen, der |\nRevision der Staatsanwaltschaft zu entsprechen und der Jugend.\nkammer erneut die Möglichkeit der Entscheidung über die dann\nneben dem rechtskräftigen Freispruch gebotenen Haßnahnmen zu\n\ngeben. Die Jugendkammer wird dabei von den Feststellungen\nauszugehen haben, die im ansefochtenen Urteil zum latgeschehen und sur Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3\nJCG getrolfen worden sind. Zu den Voraussetzungen des § 63 SB\neinschlieslich der 9% 20, 21 StGB hat sie aufgrund neuer jestsvellungen zu entscheiden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nHüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-29/2-str-579-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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