{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-06-19_2_StR_266_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-06-19","aktenzeichen":"2 StR 266/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 266/74 BESCHLUSS\n\nA |. u in der Strafsache\n\ngegen\n1. den Arbeiter Michele “ HHEEEEEEEEEEEEEED aus SHEEEENEEEED,\n\ngeboren am EEE 1935 ir CB /Ttalien,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bäcker Giuseppe G EEE aus CE, geboren\n\nam ED 1942 in CE /Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Hanau vom\n\n20. November 1973 im Strafausspruch gegen\nbeide Beschwerdeführer mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum jeweiligen Schuldspruch gegen die Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler. Jedoch\nkann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer hat nach Versagung mildernder Umstände gegen die Beschwerdeführer auf Freiheitsstrafen\nvon je sechs Jahren erkannt. Sie hebt ausdrücklich hervor,\ndamit \"im unteren Bereich des Strafrahmens\" zu bleiben\n(VA S. 14). Dies läßt besorgen, daß sie der nicht zutreffenden Ansicht war, im Falle der Beschwerdeführer an die\nin § 250 Abs. 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe gebunden\nzu sein. Die Mindeststrafe beträgt hier nicht fünf Jahre,\nsondern mit Rücksicht auf die bei keinem Angeklagten auszu-\n\nschließende erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nur ein Viertel hiervon (§§ 51 Abs. 2, 44\nAbs. 3 StGB). Das Urteil läßt nicht erkennen, daß die\nStrafkammer auch diese Milderungsmöglichkeit in ihre\nErwägungen einbezogen hat.\n\nDer Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht\nausschließen, daß die Anwendung eines unzutreffenden\nStrafrahmens die Strafhöhe zu Ungunsten der Angeklagten\nbeeinflußt hat. Dies führt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs. Damit ist auch die Einziehungaanordnung\naufgehoben; über sie muß ebenfalls neu entschieden werden,\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-19/2-str-266-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-19/2-str-266-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.604166+00:00"}}