{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-06-19_2_StR_227_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-06-19","aktenzeichen":"2 StR 227/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 227/74 BESCHLUSS\n49.674.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Franz-Josef E ED as KERN,\ngeboren am EEE 1949 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Wolfgang K ED zu: 1ER,\ngeboren em 1950 in FEED zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\nder Schuldspruch im Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 9. Oktober 1973 geändert\nund dahin gefaßt, daß schuldig sind\n\n1. der Angeklagte Egw eines Mordes\nund der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen\nder Entführten sowie der versuchten\nVergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten (§§ 211, 177 Abs. 1, 237, 43, 73,\n74 StGB),\n\n2. der Angeklagte Kleines Mordes\nund der Vergewaltigung in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit\nEntführung gegen den Willen der Entführten sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung\ngegen den Willen der Entführten (§§ 211,\n177 Abs. 1, 237, 43, 73, 74 StGB).\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils, das sonst keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten zeigt, führt\nnur zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangenen Vergehens nach § 237 StGB in den Fällen EnB-WEB (11 der Urteilsgründe) und Richter (IV der Urteilsgründe), weil der dazu nach § 238 StGB erforderliche\nStrafantrag im Falle RB überhaupt nicht und im Falle Er nicht wirksam gestellt worden ist. Die damals 16jährige Anne Käthe Erpwar nicht berechtigt,\nStrafantrag zu stellen (§ 65 StGB) und hat zudem den Antrag erst, obwohl sie Täter und Umstände der Tat kannte,\nam 29. Februar 1972, also mehr als drei Monate nach der\nim Oktober 1971 begangenen Tat und damit verspätet gestellt. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend\nändern und neu fassen. Das hat keine Änderung des Strafausspruchs zur Folge. Auf der bedenklichen Vorführung\neines das Tatgeschehen behandelnden Filmes in der Hauptverhandlung kann das Urteil nicht beruhen.\n\nwillms Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-19/2-str-227-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-19/2-str-227-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.587715+00:00"}}