{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-06-18_2_StR_634_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-06-18","aktenzeichen":"2 StR 634/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 634/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dieter Hans A aD zus VE, geboren\nam OD 1935 ir TORE,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29, Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken\nvom 18. Juni 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei in sieben Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich mit Begünstigung, sowie wegen Begünstigung\nin zwei weiteren Fällen unter Einbeziehung der Strafe\naus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten verurteilt, Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Wohl hätte\nder Vorsitzende, nachdem er die zunächst begonnene mündliche Urteilsbegründung unterbrochen und die dann geänderte Urteilsformel verlesen hatte, das Urteil erneut\nvollständig begründen müssen (§ 268 Abs. 2 S, 3 StPO).\nDarauf, daß er das nicht getan hat, sondern in der Urteilsbegründung nur \"fortgefahren\" ist, kann jedoch das\nUrteil nicht beruhen (vgl. BGHSt 15, 263, 264, 265).\n\n2. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Wenn auch die Feststellungen nur sehr\nknapp gehalten sind, rechtfertigen sie doch im Ergebnis\nden Schuldspruch. Insbesondere ergeben die Urteilsgründe\nin ihrem Zusammenhang, daß der Angeklagte, wie § 257 StGB\nin alter und neuer Fassung voraussetzt, den früheren Mitangeklagten BB und RB in der Absicht Hilfe geleistet hat, ihnen die Vorteile ihrer Straftaten zu sichern.\nImmer wieder gestattete er den beiden mit ihm in Wohngemeinschaft lebenden Vortätern, Diebesgut in seiner Wohnung\nunterzustellen, regelmäßig nahm er von ihnen gestohlenes\nGeld an, ohne gegen sie, etwa aus einem Untermietverhält-\n\nnis, einen Zahlungsanspruch zu haben. Wenn die Strafkanmer daraus den Schluß zieht, daß er DW und Ren\nseine Wohnung (zumindest auch) zu dem Zweck überließ,\nihnen eine geeignete und die Vorteile der Diebestaten\nsichernde Aufbewahrungsmöglichkeit für die Beute zu verschaffen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nEbensowenig bestehen Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei. Zutreffend bejaht die Strafkammer\nauf Grund der Feststellungen die Vorteilsabsicht (nach\n§ 259 StGB 1975 Bereicherungsabsicht) des Angeklagten,\nDaß der Angeklagte durch die von ihm selbst gewünschte\nAufnahme der Vortäter in seine Wohnung Unkosten hatte,\ndie er durch die empfangenen Geldbeträge nicht voll aus-\n&leichen konnte, steht seiner Bereicherungsabsicht nicht\nentgegen.\n\nSchließlich ist auch der Strafausspruch frei von\nRechtsfehlern,\n\n3, Der Generalbundesanwalt hat in allen der Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegenden Fällen das be-\n\n,\n9%\nar;\n\nsondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\nbejaht (§§ 257 Abs. 4 S. 2, 259 Abs. 2, 248 a StGB 1975).\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-18/2-str-634-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-18/2-str-634-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.572794+00:00"}}