{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-06-10_2_StR_244_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-06-10","aktenzeichen":"2 StR 244/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 244/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Packer Norbert Heinrich V MEEEEEEEEED aus NEEREEEED-WEB, geboren am N 1950 ir DEEEEEEEERED,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1974 gemäß § 349. Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 16. No-\n\nvember 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß\nder Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit\nhomosexuellen Handlungen (§§ 174 Abs. 1\nNr. 1, 175 Abs. 1, 73 StGB) verurteilt\n\n‚ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGrü n de:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zu dem Ergebnis, daß der Schuldspruch aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Jedoch kann der\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDurch das nach Erlaß des Urteils in Kraft getretene 4. Strafrechtsreformgesetz wurde das Schutzalter\nin § 174 und § 175 StGB herabgesetzt. Dies führt hier,\nda nach den Feststellungen der Angeklagte an Franz H-\n@&B auch über dessen 16. und 18. Lebensjahr hinaus sexuelle Handlungen vorgenommen hat, zu einer Verminderung des\nvon der Strafkammer angenommenen Schuldumfangs. Hinzu\nkommt, daß beide Vorschriften, insbesondere § 174 StGB,\nnunmehr mildere Strafandrohungen enthalten.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, die in ihren Strafzumessungserwägungen die Dauer |\nder sexuellen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und\nHOEEEB ausarücklich strafschärfend wertet, auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie die Vorschriften des 4. Strafrechtsreformgesetzes bereits hätte\nanwenden können. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend der\nGesetzesänderung neu gefaßt.\n\nWillms Meyer Kirchhof\nMüller Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-10/2-str-244-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-10/2-str-244-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.242334+00:00"}}