{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-06-10_2_StR_223_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-06-10","aktenzeichen":"2 StR 223/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 223/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden medizinischen Bademeister und Masseur Walter M EEE»\n\nzus FE, Eeboren am GE 1540 in Cam,\nKreis AQBp/CSSR,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 23. November 1975\n\n1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in fünf Fällen (§§ 176 Abs. 1, 74\nStGB) verurteilt ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. | |\n\nDurch das inzwischen in Kraft getretene 4. Strafrechtsreformgesetz ist die Strafdrohung in § 176\n\nAbs. 1 StGB herabgesetzt worden. Da die Strafkammer dem\nAngeklagten mildernde Umstände zuerkannt und zudem in\nvier der fünf ihm zur Last liegenden Fälle auf die damalige Mindeststrafe erkannt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß sie unter Annahme minder schwerer Fälle\nnoch mildere Strafen verhängt hätte, wenn sie bereits\n\n§ 176 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes\nhätte anwenden können. Ebensowenig ist mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß die Einzelstrafe im Fall 5 der\nUrteilsgründe (Jutta SEM von der Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt wurde. Dies führt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend der Gesetzesänderung neu gefaßt,\n\nWillms Meyer Kirchhof\nMüller Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-10/2-str-223-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-10/2-str-223-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.226589+00:00"}}