{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-06-05_2_StR_573_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-06-05","aktenzeichen":"2 StR 573/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 573/ BESCHLUSS\nYrrıı |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dieter Christian W iin\n\naus WED geboren am an ED 1941 in Top/\n\nSudetenland, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n2%\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an\n4. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 5. Juni 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Diebstahls, des\nDiebstahls in sechs schweren Fällen\nund des versuchten Diebstahls in\nfünf schweren Fällen schuldig ist,\n\n2. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben ü\n\na) im Fall II 14 der Urteilsgründe\n(Hehlerei),\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen der\nFälle II 4 und 5 der Urteilsgründe,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen. | | |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n-3.-\n\nGründe:\n\nDie Revision führt mit der Sachbeschwerde zur\nÄnderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung\ndes Urteils.\n\nI. 1. Im Fall II 14 der Urteilsgründe (Hehlerei)\nist das Urteil aufzuheben. Die Strafkammer wollte hier\nersichtlich die (ab 1. Januar 1975 wegfallende) Beweisregel des § 259 StGB anwenden, hat dabei aber im wesent-\n‚lichen nur das eigene Verhalten des Angeklagten (unterlassene Fragen an den Verkäufer) in Betracht gezogen.\nDas ist in dieser Form unzulässig (vgl. zur Beweisregel\nim einzelnen RGSt 55, 204; auch BGHSt 2, 146). Ob der,\nPreis des gekauften Geräts so erheblich unter dessen\n\n‚Neuwert lag, daß auch hieraus auf eine strafbare Vortat zu schließen war, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.\n\n2. In den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe hat\nsich der Angeklagte nach den Feststellungen nicht zweier\nDiebstähle, sondern nur eines fortgesetzten Diebstahls\nschuldig gemacht, da er die amtlichen Kennzeichen FT - P 656\n(Fall 5) schon mit dem Vorsatz entwendete, sie an dem zuvor\n(Fall 4) hierfür ausgesuchten und später gestohlenen Personenkraftwagen \"Opel-GT\" anzubringen. Hier ist ein Gesamtvorsatz des Angeklagten zu bejahen. — =\n\nDie aus diesem Grunde erforderliche Änderung des\nSchuldspruchs führt zur Aufhebung: der Strafaussprüche in\nden genannten Fällen. Bei der Neufestsetzung der Strafe\nist auch zu entscheiden, ob der fortgesetzte Diebstahl\nwiederum als Diebstahl in einem schweren Fall zu bestrafen\nist (§ 243 StGB).\n\n3. Die Aufhebung des Urteils im Fall 14 und die\nAufhebung der Strafaussprüche in den Fällen 4 und 5\nhaben die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Auf die anderen Einzelstrafen hat dies\nkeinen Einfluß.\n\nII. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund\n‚der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwe-\n. renden Rechtsfehler ergeben.\n\nSchumacher == on Willns . Müller\n\nBaumgarten . i . „Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-05/2-str-573-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-05/2-str-573-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.173653+00:00"}}