{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-05-21_2_StR_215_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-05-21","aktenzeichen":"2 StR 215/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 215/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Antonin PD aus KEEB geboren\nan GE 945 in Pr. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1974\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht in Köln vom 19. September 1973\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Beschwerdeführer wegen\nversuchten Mordes verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer verübte in der Nacht zum 26. Oktober 1972 gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten BE\neinen Einbruchsdiebstahl in ein Waffengeschäft. Dabei führten\nbeide Täter geladene Pistolen mit sich. Als sie sich nach dem\nEinbruch mit ihrer Beute zu Fuß vom Tatort entfernten, wurden\nsie von zwei Beamten eines Funkstreifenwagens der inzwischen\nvon dem Einbruch verständigten Polizei aufgefordert, sich\nauszuweisen. Während EEE sofort stehenblieb, rannte der\nAngeklagte PIE davon. Er wurde von dem Polizeibeamten ee ]\nverfolgt. Während der Verfolgung gab er nach rückwärts zwei\noder drei Pistolenschüsse auf den &wa zehn Meter entfernten\nBeamten ab. Dieser schoß daraufhin zurück und verletzte PD,\nder dessenungeachtet weiterschoß und den Polizeibeamten in den\n\n- 3.\n\nlinken Oberschenkel traf. Der Angeklagte wurde schließlich\nnach dem Hinzukommen weiterer Polizeibeanter überwältigt.\nDie Verletzung des Beamten HB ist verheilt.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes, gemeinschaftlichen Diebstahls mit Schußwaffen und\neines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision\nwendet sich der Angeklagte nur gegen die Verurteilung wegen\nversuchten Mordes. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nZwar sind die Einwendungen, die die Revision gegen die\nAnnahme bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten erhebt,\noffensichtlich unbegründet. Durchgreifende Bedenken bestehen\njedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen gegen die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei des versuchten\nMordes schuldig, weil er\"in der Absicht handelte, den vorangegangenen Einbruchsdiebstahl mit Waffen zu verdecken\" (UA S. 31),\nDie vom Täter ins Auge gefaßte bloße Möglichkeit, sich einer\n(sofortigen) Festnahme zu entziehen, reicht zur Verwirklichung\ndes Merkmals \"um eine Straftat zu verdecken\" nicht aus. Der\nTäter muß vielmehr in der Vorstellung handeln, durch seine\nFlucht unerkannt zu bleiben. Weiß er, daß die zuvor verübte\nStraftat und seine Beteiligung hieran ohnehin so weit aufgeklärt ist oder aufgeklärt werden kann, daß ihm ein unerkanntes\nEntkommen nicht mehr möglich ist, so scheidet Tötung in Verdeckungsabsicht grundsätzlich aus (vgl. BGHSt 15, 291, 296;\n\nBGH IM Nr. 30 zu § 211 StGB). Ein solches Wissen des Angeklagten\nkann hier nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden:\nIhm war bekannt, daß sich MB im Gewahrsam der Polizei befand\nund als sein naher Bekannter und Mittäter alle erforderlichen\nAngaben über seine Person und seine Tatbeteiligung machen und\ndamit die vorangegangene Tat in allen Einzelheiten aufklären\n\nvd\n\n-A-\n\nKonnte. Auch nach Ansicht des Schwurgerichts mußte sich\ndeshalb der Angeklagte \"sagen, daß nun auch seine Personalien nicht verborgen bleiben konnten\" (UA S. 38). Wieso\n\ner dennoch auf den Polizeibeamten geschossen haben könnte,\n\"um unerkannt zu entkommen\" (UA S. 16), erörtert das Schwurgericht nicht.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein,\nob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen handelte (vgl.\nDreher StGB 34.Aufl. Anm. 1 Ba zu § 211 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im übrigen kommt versuchter Totschlag\nin Betracht.\n\nWwillms Mayr Müller\n\nDie Richter Baumgarten und Dr. Meyer sind\nin Urlaub und können deshalb nicht unterschreiben.\n\nwillms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-21/2-str-215-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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