{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-05-15_2_StR_87_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-05-15","aktenzeichen":"2 StR 87/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 87/74 BESCHLUSS\n15.5:74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromeister Hans DEEB us U ?\ngeboren an ED 1924 in zaEEEEEEEED,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n- 2 -\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Nebenkläger wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Trier vom 22. März 1973 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger haben mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und - hilfsweise -\ndes § 53 Abs. 3 StGB bejaht, halten auf Grund der bisherigen\nFeststellungen der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nNicht zu beanstanden ist zwar die Ansicht des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden habe, als der später getötete WERE zuletzt auf ihn zuging.\nAuch kann dem Angeklagten angesichts der Tatsache, daß seine\nFreundin allein im Lokal zurückgeblieben war und er zudem das\nEintreffen der Polizei abwarten wollte, nicht als Rechtsmißbrauch vorgeworfen werden, daß er überhaupt zum Lokal zurückging. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägung des Schwurgerichts, daß es für den Angeklagten zur Abwehr\ndes Angriffs erforderlich gewesen sei, drei, davon zwei tödliche\nSchüsse auf die Brust des Angreifers abzugeben. Es mag zutreffen, daß der Angeklagte keinen Warnschuß in die Luft mehr abzugeben brauchte, nachdem sein Hinweis auf die Pistole und die\n\n-3-\n\nDrohung, damit zu schießen, erfolglos geblieben waren.\n\nDas schließt jedoch nicht aus, daß er, um den Angriff\nwirksam zu beenden, die Möglichkeit hatte, vor dem\n\nSchießen gegen die Brust zunächst einen weniger gefährlichen Schuß etwa auf die Beine des nicht etwa überraschend\nauftauchenden, sondern sich stetig nähernden Angreifers abzugeben. Diese Möglichkeit lag hier nach den gesamten Umständen so nahe, daß sich das Schwurgericht damit im einzelnen hätte auseinandersetzen müssen, bevor es die Erforderlichkeit des tatsächlich angewandten, zum Tode des Angreifers\nführenden Abwehrmittels bejahte. Eine solche Auseinandersetzung läßt das angefochtene Urteil vermissen.\n\nNicht zu folgen vermag der Senat auch der Erwägung des\nSchwurgerichts, daß der Angeklagte selbst dann straffrei\nbleiben müsse, wenn er die Notwehr überschritten habe; in\nJedem Fall habe er nämlich die tödlichen Schüsse in Bestürzung\nund Furcht abgegeben (§ 53 Abs. 3 StGB). Diese Ansicht ist mit\nden Feststellungen nicht vereinbar. Danach war der Angeklagte\nnach Beendigung der ersten heftigen Auseinandersetzung mit\nseinen Gegnern zunächst zu seinem in mindestens 50 m Entfernung\ngeparkten Wagen gegangen, hatte dort die Pistole an sich genommen und war dann wieder, offenbar ohne besondere Eile,\nzurückgekehrt. Aus welchen Gründen er dann trotzdem in Furcht\nund vor allem Bestürzung geraten sein soll, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Seinen Äußerungen \"ich warte auf die\nPolizei, die sollen nur nochmals kommen\" und \"bleib stehen,\nsonst schieße ich\" (UA S. 8) ist immerhin zu entnehmen, daß\nihn das erneute Herannahen seines Gegners Wirtz nicht überraschte.\n\nDaß der vom Schwurgericht in Übereinstimmung mit dem\nGutachten des Sachverständigen Dr. Lindau festgestellte,\nmöglicherweise für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des\n\n-Ah-\n\nAngeklagten bedeutsame Affektstau allein ausgereicht\n\nhaben soll, den Angeklagten in Bestürzung und Furcht\n\nzu versetzen (UA S. 21), liegt angesichts des gesamten\nGeschehensablaufs so fern, daß es für die Prüfung des\nUrteils durch das Revisionsgericht nicht ausreicht, die\nAnwendung des § 53 Abs. 3 StGB mit dem bloßen Hinweis auf\nden Affektstau zu rechtfertigen. Vielmehr müssen die inneren Zusammenhänge zwischen Affektstau und den Merkmalen\n\"Bestürzung\" und \"Furcht\" im einzelnen dargelegt werden.\n\nSchumacher Hürxthal Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-15/2-str-87-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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