{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-05-15_2_StR_496_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-05-15","aktenzeichen":"2 StR 496/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 496/73 BESCHLUSS\nAS SCHY\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\n1. den Autohändler Zaid S EEE, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1955 in REMEMB/ Sordanien,\n\n2. den Gürtler Norbert w EEE au: TEE,\ngeboren am ED 1946 in sinED/ Kreis OH ,\n\nwegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten SW\nwird das Urteil des landgerichts in\nFrankfurt/Main vom 11. Dezember 1972,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird.\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\ngegen diesen Angeklagten, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Wa\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird die\nSache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Verhandlung und Entscheidung\ndarüber zurückverwiesen, auf welche der\ngegen diesen Beschwerdeführer erkannten\nStrafen seine Untersuchungshaft angerechnet\nwird.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nWERE wird verworfen. Jedoch wird der\nSchuldspruch des angefochtenen Urteils,\nsoweit er diesen Angeklagten betrifft,\ndahin geändert und neu gefaßt, daß der\n‚Angeklagte wegen eines Vergehens nach\n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes und\neines weiteren Vergehens nach § 10 Abs. 1\nNr. 4 des Opiumgesetzes, jeweils in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 392 AbgO,\n§ 73 StGB), verurteilt ist. u\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Der Verteidiger des Angeklagten Sf hat in\nder Hauptverhandlung beantragt,\n\n\"Herrn REED als Zeugen zum Beweis dafür zu\nhören, daß die Aussage des Angeklagten Wa\nauf Erfindung beruht und er weder von Rei\nnoch von S beauftragt wurde, nach Jordanien\nzu reisen\".\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, daß \"das Beweismittel mit Rücksicht auf den Stand\ndes Verfahrens gegen R. ungeeignet\" sei. Hierin sieht die\nRevision mit Recht einen Verfahrensmangel. Die Begründung\nder Ablehnung ist unzureichend, da sie nicht erkennen läßt,\naus welchem Grund die Strafkammer den Zeugen als völlig\nungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nangesehen und ob sie dabei das Merkmal der \"Ungeeignetheit\"\nrechtlich zutreffend bewertet hat. Der bloße Hinweis auf den\n\"Stand des Verfahrens gegen R.\" ist in dieser Allgemeinheit\nnichtssagend; ihm kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß\nnach der Überzeugung der Strafkammer der benannte Zeuge überhaupt keine der Sachaufklärung dienende Aussage machen könnte\n(vgl. BGHSt 14, 339, 342).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndiesem Verfahrensmangel beruht. Da das Urteil, soweit es den\nBeschwerdeführer SP betrifft, schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedürfen die übrigen Verfahrensrügen und\ndie Sachbeschwerde keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß auch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin DEINES zu\nBedenken Anlaß gibt: Eine im Ausland lebende Zeugin ist nicht,\nwie die Strafkammer offenbar meint, schon deshalb unerreichbar,\nweil sie eine Anfrage des Gerichts unbeantwortet läßt.\n\n-4-\n\nII. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Var läßt zum Schuldspruch\nund zum Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen ihn\nbelastenden Rechtsfehler erkennen. Zurückzuverweisen war\ndie Sache nur insoweit, als die Strafkammer nicht darüber\nentschieden hat, ob die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auf die Freiheits- oder die Geldstrafe anzurechnen\nist (BGHSt 24, 29, 30).\n\nWegen der zu allgemein gehaltenen, die dem Beschwerdeführer zur last gelegten Straftaten nicht genau kennzeichnenden Formulierung hat der Senat den Schuldspruch gegen den\nAngeklagten neu gefaßt. Auf den Strafausspruch und die Kostenentscheidung ist dies ohne Einfluß. | |\n\nSchumacher Hürxthal u Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-15/2-str-496-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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