{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-05-15_2_StR_172_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-05-15","aktenzeichen":"2 StR 172/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 172/74 BESCHLUSS\n15 5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer willi K CHEND zus SEEEEEEEEEEND,\ndort geboren am EEE 19.5, zur Zeit in Untersuchungshaft, 5 u |\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki\nwird das Urteil des Landgerichts in Saar-\n\nbrücken vom 19. September 1973 in dem ihn\nbetreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder allein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDie Strafkammer berücksichtigt \"insbesondere auch\" strafschärfend, daß der Angeklagte einen Teil der 1968 gegen\nihn verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren erst Ende September 1972 verbüßt und bereits in der Nacht vom 26. auf\nden 27. November 1972, also rund zwei Monate später, die\njetzt abgeurteilte Tat begangen habe. Die diesem Strafzu-\n\nmessungsgrund zugrunde liegenden Zeitangaben widersprechen indes, wie die Revision mit Recht geltend macht,\n\nden an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen. Danach hatte der Angeklagte einen Teil der\ngenannten Jugendstrafe bereits am 25. April 1969 verbüßt,\nwährend die Reststrafe erst bis zum 6. April 1973 vollstreckt wurde (Bl. 4 UA); die den Gegenstand des jetzt\nangefochtenen Urteils bildende Tat hat er in der Nacht\nvom 26. auf den 27. November 1971 verübt (Bl. 5/6 UA).\n\nDa nach diesen ersichtlich zutreffenden Feststellungen\nzwischen der Teilverbüßung der letzten Vorstrafe und der\nBegehung der neuen Straftat in Wirklichkeit ein Zeitraum\nvon mehr als 2 1/2 Jahrenliegt, entfällt die tatsächliche\nGrundlage, von der das Landgericht bei der in Rede stehenden Strafzumessungserwägung ausgegangen ist.\n\nSchumacher Hürxthal Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-15/2-str-172-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-15/2-str-172-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.784538+00:00"}}