{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-05-02_2_StR_202_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-05-02","aktenzeichen":"2 StR 202/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 202/74 BESCHLUSS\n2.5774 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ingo S EEE au: Tomi,\ngeboren am EEEB 1945 in Si Thüringen, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n2. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 10. August 1973 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen,\nDie Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last,\n\nGründe:\n\nDer Senat vermag der Auffassung der Strafkamner,\ndaß sich der Angeklagte der kupplerischen Zuhälterei\nnach § 181 a Abs. 1 StGB aF schuldig gemacht habe, nicht\nzu folgen.\n\nNach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte zu der Zeugin Cornelia KB ein echtes, auch die Möglichkeit einer Heirat einschließendes Liebesverhältnis,\ndas schon vor der Gewerbsunzucht der Frau und dann unabhängig hiervon bestand (UA S. 5, 6). Die Ansicht, daß er\nungeachtet dieser engen persönlichen Bindung die von ihm\nnicht gewollte und nur widerstrebend hingenommene Gewerbsunzucht gewohnheitsmäßig gefördert habe, findet im Urteil\nkeine Stütze (vgl. RGSt 57, 385, 387).\n\nIn #\n\nPr\n\nDa nach Sachlage auszuschließen ist, dal weitere,\ndem Angeklagten nachteilige Feststellungen in dieser\nRichtung noch getroffen werden können, und nach den\nFeststellungen im angefochtenen Urteil auch keine der\nanderen Alternativen des § 181 a StGB aF verwirklicht\nist, war der Angeklagte freizusprechen, Die Strafkammer wird nunmehr noch über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung des Angeklagten wegen der in\ndiesem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft zu befinden haben (§ 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 2 StrE6).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-02/2-str-202-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-02/2-str-202-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.471121+00:00"}}