{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-05-02_2_StR_165_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-05-02","aktenzeichen":"2 StR 165/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 165/74 BESCHLUSS\na5, ,H\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden katholischen Geistlichen Dr. Dr. Franz E igcHuumEEEEn>\n\naus EEE, geboren am EEE 1905 in Cum Bezirk: Eu\n(Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 1974 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 206 a,\n349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Trier vom\n26. November 1973 wird\n\n1. im Fall 18 der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt,\n\n2. im Fall 3 der Urteilsgründe das wiederholte Fotografieren des nackten Kindes\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden,\n\n3. der Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen\n\na) sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nfünfzehn Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit homosexuellen\nHandlungen (§§ 175, 176 Abs. 1, 3 und\n5Nr. 2, 88 73, 74 und 51 Abs. 2 StGB),\n\nb) homosexueller Handlungen in zwei Fällen (§§ 175, 74, 51 Abs. 2 StGB),\n\nverurteilt wird,\n\n4. der Ausspruch über die in den Fällen 1, 2,\n53 und 9 der Urteilsgründe festgesetzten\n\nEinzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, soweit\ndarüber vom Senat nicht entschieden worden\nist, sowie zur Verhängung der fehlenden\nEinzelstrafe für den Fall 10 der Urteilsgründe, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nSoweit das Verfahren nach § 206 a StPO ein-\n\ngestellt worden ist, fallen die Kosten des\nVerfahrens der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in dreizehn Fällen,\nfortgesetzter Unzucht zwischen Männern, teilweise in\nTateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einen Kinde in\neinem Fall, fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in\ndrei Fällen und Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit\nmit Unzucht zwischen Männern in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Der Verurteilung des Angeklagten im Fall 18\nder Urteilsgründe wegen eines fortgesetzten Vergehens\nim Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF steht das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Die betreffenden Taten hatte der Angeklagte in\nden Jahren 1966 und 1967 begangen. Seitdem sind bis zur\nersten richterlichen Handlung, die gegen den Angeklagten gerichtet war (Erlaß des Haftbefehls am 20. Februar 1973), mehr als fünf Jahre (§ 67 Abs. 2 StGB) verstrichen. Das Verfahren muß deshalb insoweit gemäß\n8 206 a StPO eingestellt werden. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.\nDer Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon\nabgesehen, die diesen Teil des Verfahrens betreffenden\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\naufzuerlegen.\n\n2. Ebenso ist infolge Verjährung in den Fällen 1,\n2 und 3, die sich nicht über das Jahr 1966 hinaus erstreckten, eine Bestrafung wegen \"Unzucht zwischen Männern\" nicht mehr möglich.\n\n3. Im Fall 3 der Urteilsgründe hat der Senat ferner das wiederholte Fotografieren des nackten Kindes\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Damit bleibt\nin diesem Fall lediglich eine - nicht fortgesetzte -\n\nTat im Sinne des nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwenden-\n\nden und nach § 354 a StPO auch noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden § 176 Abs. 1 StGB nF\nbestehen. Dessen Tatbestand hat der Angeklagte durch\nden Zungenkuß erfüllt. Ob die Küsse auf die Lippen\n\ndes Jungen, über deren Stärke und Dauer dem Urteil\nnichts zu entnehmen ist, sexuelle Handlungen \"von\neiniger Erheblichkeit\" (§ 184 c Nr. 1 StGB nF) darstellen, erscheint fraglich. Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, scheiden diese Küsse\nfür eine Verurteilung ebenfalls aus. |\n\n4. Auch im Fall 9 der Urteilsgründe reichen die\nFeststellungen zur Annahme einer fortgesetzten Handlung\nnicht mehr aus, Das Fotografieren des nackten Jungen ist\nkeine \"sexuelle Handlung an einem Mann\" im Sinne des\n§ 175 Abs. 1 StGB nF. Eine solche kann in diesem Fall\nnur in dem Austausch der Zungenküsse, dem gegenseitigen Spielen am Geschlechtsteil und dem Mundverkehr gelegentlich des zweiten Besuchs des Jungen gesehen werden.\nDem Verhalten des Angeklagten anläßlich des dritten Besuchs kommt für die Frage, ob eine fortgesetzte Handlung\ngegeben ist, keine Bedeutung zu; denn sein damaliges\nVorgehen könnte allenfalls als ein Versuch gewertet werden, der aber nach § 175 StGB nF nicht mehr strafbar ist.\n\n5. Aus diesen Gründen hat der Senat den Schuldspruch geändert. Die von ihm dabei verwendeten Tatbezeichnungen entsprechen den durch das 4. Strafrechtsreformgesetz eingeführten amtlichen Überschriften der betreffenden Strafbestimmungen.\n\n6. Die in den Fällen 1, 2, 3 und 9 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen müssen aufgehoben\nwerden, weil sich hier der Schuldumfang verringert hat.\nZu einer Aufhebung der sonstigen Einzelstrafen besteht\nkein Anlaß. Da diese erheblich über der Mindeststrafe\nliegen, die damals für das Landgericht nach § 176\nAbs. 2 StGB aF in Verbindung mit § 51 Abs. 2, § 44\nAbs. 3 StGB galt, ist auszuschließen, daß die Strafkanmer auf der Grundlage der durch das 4. Strafrechtsreforngesetz zum Teil gemilderten Strafdrohung geringere Einzelstrafen in diesen Fällen festgesetzt hätte.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1,\n2, 3 und 9 sowie die Einstellung des Verfahrens im\nFall 18 der Urteilsgründe bedingen die Aufhebung der Gesamtstrafe. Diese kann aber auch deshalb nicht bestehen\nbleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat, im\nFall 10 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe zu verhängen. Deren Festsetzung wird durch das Landgericht nachzuholen sein (BGHSt 4, 345 ff),\n\n7. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nSchumacher RiBGH Kirchhof kann Müller\nnicht unterschreiben, da er beurlaubt\nund ortsabwesend ist,\n\nSchumacher\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-02/2-str-165-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-02/2-str-165-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.452047+00:00"}}