{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-04-25_2_StR_572_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-04-25","aktenzeichen":"2 StR 572/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 572/73 URTEIL\nPR E27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verputzer Peter Ho aus rummuum,\ngeboren am 1930 in FRE, ur Zeit in\n\nStrafhaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die\nVerhandlung vom 24, April 1974 in der Sitzung vom\n25. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär uns\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 4. Juli 1973 wird die Sache zur Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nsowie über die Kosten des Rechtsmittels\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer bereits wiederholt einschlägig vorbestrafte\nAngeklagte war am 15. November 1972 wegen versuchter\nUnzucht mit Kindern in vier Fällen und Beleidigung in\nTateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt worden. Ferner hatte die Strafkanmer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dieses Urteil hob der Senat \"im Ausspruch über die Gesamtstrafe\" auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurück, weil dieses unterlassen hatte,\ngemäß § 76 StGB eine wegen Unterhaltspflichtverletzung\nrechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten einzubeziehen. In den Gründen des Senatsbeschlusses\nwurde darauf hingewiesen, daß über die Anordnung der\nMaßregel ebenfalls neu zu entscheiden sein werde. Das\nLandgericht hat nunmehr unter Einbeziehung dieser dreimonatigen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe von zehn Monaten und eine weitere von einem Jahr und zehn Monaten\ngebildet. Hinsichtlich der Maßregel heißt es im Urteilsspruch: \"Neben den Strafen bleibt es bei der im Urteil\nvom 15.11.1972 getroffenen Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten\". Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt,\nzu einer Neuentscheidung über die Anordnung der Maßregel habe sie sich nicht für befugt erachtet, weil nach\ndem Tenor jenes Senatsbeschlusses nur der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache lediglich in\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden sei; die durch Urteil vom 15. November 1972 angeordnete Maßregel sei somit von der Aufhebung nicht mitbetroffen.\n\n-h-\n\n‚it seiner Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen xechts,\nDas Rechtsmittel richtet sich mangels einer eindeutigen\nBeschränkung sowohl gegen die Gesamtstrafe als auch gegen den Teil der Entscheidung, der die Maßregel betrifft.\n\nDie Nachprüfung der Strafbemessung hat keinen\nwechtsfehler zum Wachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muß die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB zurückverwiesen werden. Entgegen der Meinung der Strafkammer umfaßt\nder Aufhebungsbeschluß des Senats die Anordnung der haßregel. Nach der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs\nwird der Begriff \"Strafausspruch\" nicht nur zur Kennzeichnung des die Strafe betreffenden Entscheidungsteiis\nverwendet. Unter ihn fällt vielmehr, wenn neben ihr eine\n‚iaßregel angeordnet ist, auch diese. Das Wort \"Strafausspruch\" wird dann im weiteren Sinn verwendet (vgl. Kleinknecht, 3 260 Anm. 6, 3 263 Anm. 4). Entsprechend ist\ndie vom Senat in seinem erwähnten Beschluß gewählte Formulierung \"Ausspruch über die Gesamtstrafe\" dahin zu verstehen, daß sie sich auch auf die angeordnete Tiaßregel\nbezieht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 14, Februar 1974 - 4 StR 25/74 -). Dies wird durch den Hinweis in den Gründen, daß über die Anordnung der liaßregel ebenfalls neu zu befinden sei, noch besonders verdeutlicht. Das Landgericht war deshalb gemäß § 358 Abs, 1\nStPO verpfiichtet, eine neue Entscheidung über die Maßre-\n\ngel zu treffen, Da es hiergegen verstoßen hat, greift\n\ndie Revision insoweit durch. Das Verschlechte\n\nrungsverbot steht nicht entgegen (§ 358 Abs.\n\n2 Satz 2 StPO),\n\nSchumacher RiBGH Willms kann nicht\nunterschreiben, da er\n\nbeurlaubt und ortsabwesend ist,\n\nKirchhof\n\nSchumacher\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-25/2-str-572-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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