{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-04-25_2_StR_159_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-04-25","aktenzeichen":"2 StR 159/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 159/74 BESCHLUSS\nAST. F4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Chemiefacharbeiter Herbert L EB aus DEE ,\ndort geboren am WB 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft\n\n2. den Arbeiter Hans-Günter K U ww Ka,\ngeboren am EEE 1355 in re, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\nin einem besonders schweren Fall\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n25. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 22. Oktober 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten nicht auch wegen eines Vergehens gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BetMG\nverurteilt werden\n\n2. im Ausspruch über die Einziehung der beschlagnahmten 4.760,-- DM aufgehoben.\n\nAuch die weitere Untersuchungshaft wird angerechnet.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr für das\nRevisionsverfahren um 1/6 ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"fortgesetzten\nVergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders\nschweren Fall (§§ 1, 3, 4, 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, Abs. 4 Nr. 4\nund 5BetMG ,...)\" zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt,\n\n-3-\n\ndem Angeklagten ID die Fahrerlaubnis entzogen,\nseinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist\nbestimmt. Ferner sind verschiedene Gegenstände eingezogen worden, darunter \"die beschlagnahnmten 4.760,-- DM\",\n\nMit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte Liebold\nbeanstandet außerdem das Verfahren,\n\nDie Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. Die Verurteilung\nder Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nrn. 3\nund 4 BetMG muß aufgehoben werden. Da die Beschwerdeführer\nden Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG erfüllt haben,\nsind neben dieser Vorschrift nicht auch noch jene Bestinmungen anwendbar. Die Bezugscheinpflicht ist nur dem auferlegt, der schon eine Erlaubnis nach § 3 BetMG hat. Wer\nohne eine solche, damit in der Regel auch ohne Bezugschein,\nBetäubungsmittel erwirbt, veräußert oder abgibt, verstößt\nlediglich gegen die Erlaubnis-,nicht auch gegen die Bezugscheinpflicht (vgl. BGHSt 9, 370 zu den entsprechenden Vorschriften des früheren Opiumgesetzes). Der Besitz der Betäubungsmittel stellt ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens dar. Das schließt die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetMG nicht aus (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1974 - 1 StR\n588/73 -).\n\nDer Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht bei Nichtanwendung der Nrn. 3 und 4 neben Nr. 1 von\n8 11 Abs. 1 BetMG auf geringere Strafen erkannt hätte.\n\n-4-\n\nDie Anordnung der Einziehung des beschlagnahmten\nGeldbetrages kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat seine Entscheidung insoweit auf § 40 StGB\ngestützt. Diese Vorschrift kommt als Rechtsgrundlage\nfür die Einziehung des Verkaufserlöses nicht in Betracht,\nEr ist weder durch die Tat hervorgebracht noch zu ihrer\nBegehung oder Vorbereitung gebraucht worden. Dafür, daß\ner hierzu bestimmt gewesen sein sollte, geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt; denn der Betrag wird als\neine \"gemeinschaftliche Sparrücklage\" der Angeklagten\nbezeichnet. Eine Umstellung der somit fehlerhaften Einziehung auf eine Einziehung des Wertersatzes nach 8 40 c\nStGB ist wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO) hier nicht möglich.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n- 5.\n\nMit Rücksicht auf den Teilerfolg der Rechtsmittel\nist die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/6 ermäßigt\nworden. Zur Auferlegung von Auslagen auf die Staatskasse\n\nbestand kein Anlaß.\n\nSchumacher RiBGH Willms kann nicht Kirchhof\nunterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-25/2-str-159-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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