{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-04-24_2_StR_69_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-04-24","aktenzeichen":"2 StR 69/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGISt: ja\n\nStPpo 88 6, 209, 270\n\nDas Gericht kann auch, wenn bereits eine Hauptverhandlung\nstattgefunden hat, die Sache an das Gericht höherer Ordnung\ndurch einen nicht bindenden Beschluß abgeben, wenn es dieses\nfür zuständig hält (Erweiterung von BGHSt 18, 290).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGISt: ja\n\nStPpo 88 6, 209, 270\n\nDas Gericht kann auch, wenn bereits eine Hauptverhandlung\nstattgefunden hat, die Sache an das Gericht höherer Ordnung\ndurch einen nicht bindenden Beschluß abgeben, wenn es dieses\nfür zuständig hält (Erweiterung von BGHSt 18, 290).\n\nBGH, Urt.v. 24. April 1974 - 2 StR 69/74 — IG Aachen -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 69/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diskjockey Heinz-Jürgen S WB zus :ammE>\nGE, zevoren an EEE 1043 in EEE, zur Zei:\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhanälung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n21. Mai 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht, wegen Diebstahls in zwei schweren Fällen und wegen Diebstahls unter\nEinbeziehung einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe\n\n- 3.\n\nvon acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht geltend, es liege ein Verfahrenshindernis vor, da das Verfahren\nvor dem erweiterten Schöffengericht eröffnet worden und\ndessen Verweisungsbeschluß an die Strafkammer nach 8 270 StPo\nnichtig sei. Außerdem rügt der Beschwerdeführer Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Voraussetzunz\neines jeden ordentlichen Hauptverfahrens vor einem Strafgericht ist, daß es wirksam vor diesem Gericht eröffnet worden\nist. Die Eröffnung erfolgt grundsätzlich durch den Eröffnungsbeschluß (§ 207 StPO). Ausnahmsweise kann das Gericht, das\nden Eröffnungsbeschluß erlassen hat, später das Hauptverfahren\ndurch einen Verweisungsbeschluß nach § 270 StPO wirksam und\nverbindlich vor einem Gericht höherer Ordnung eröffnen.\n\nDazu ist den Akten folgendes zu entnehnen:\n\nDie Staatsanwaltschaft richtete die Anklageschrift an\n\"das erweiterte Schöffengericht\". Durch Beschluß vom 24. Januar 1975 wurde das Hauptverfahren antragsgemäß eröffnet. In\nder Hauptverhandlung vom 13. Februar 1973, an der nach der\nSitzungsniederschrift u.a. neben dem Staatsanwalt und dem\nUrkundsbeamten nur ein Berufsrichter und zwei Schöffen teilgenommen haben, erklärte sich das Schöffengericht gemäß § 270\nStPO für sachlich unzuständig, weil seine Strafgewalt nicht\nausreiche, und verwies die Sache an die Strafkammer des landgerichts (Bl. 150, 151 R, 152 d.A.). Ein im Wortlaut mit dem\nin die Sitzungsniederschrift aufgenommenen gleichlautender\nBeschluß wurde zwei Tage später, also am 15. Februar 1973\nvon den beiden zum erweiterten Schöffengericht gehörenden\nBerufsrichtern unterschrieben. Nachdem die Akten der Strafkammer zugeleitet worden waren, wurde Termin zur Hauptver-\n\n- A -\n\nhandlung bestimmt und nach Aufhebung dieses Termins die\nHauptverhandlung am 21. Mai 1973 durchgeführt und das\nangefochtene Urteil erlassen.\n\nIII. Ob in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1975\neiner der zwei zur Mitwirkung verpflichteten Richter gefehlt\nhat und deshalb der verkündete Verweisungsbeschluß nichtig\nist, kann dahinstehen. Denn selbst bei Nichtigkeit des Beschlusses ist die Sache rechtswirksam vor die Strafkammer\ngelangt und durfte von dieser verhandelt und entschieden\nwerden, weil das erweiterte Schöffengericht außerhalb der\nHauptverhandlung in vorschriftsmäßiger Besetzung am 15. Feburar\n1973 nochmals einen \"Verweisungsbeschluß\" erlassen hat.\n\n1. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung\nBGHSt 18, 290 ausgesprochen hat, kann der Richter, der in\njeder Lage des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit von\nAmts wegen zu prüfen hat, die Sache in dem Verfahrensabschnitt\nvor der Eröffnung des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung\ndurch Beschluß an das Gericht höherer Ordnung abgeben, wenn\ner dieses für zuständig hält. Der Abgabebeschluß hat dann\njedoch nicht die bindende Wirkung des § 270 Abs. 3 StPO.\nVielmehr muß das Gericht höherer Ordnung die Sache nur übernehmen, wenn es seine Zuständigkeit bejaht. Auf die Gründe\ndieser Entscheidung, der im Schrifttum zugestimmt worden ist\n(vgl. insbesondere Eberhard Schmidt NJW 1965, 1477 ff sowie\nLehrkommentar Nachträge § 270 StPO Rän. 5, § 6 StPO Ran. 8;\nferner Gollwitzer in Loewe/Rosenberg § 270 Ann. 2 a; Kleinkmecht aaO § 270 Anm. 9; Hanack JZ 1971, 90), wird verwiesen.\n\n- 5.\n\nIm vorliegenden Fall ist zwar der Beschluß vom\n15. Februar 1973 nicht in dem Verfahrensabschnitt zwischen\nkröffnungsbeschluß und Hauptverhandlung, sondern erst nach\neiner Hauptverhandlung ergangen. Trotzdem gelten die Gründe\nder Entscheidung BGHSt 18, 290 auch hier.\n\n2. Das erweiterte Schöffengericht war durch die Hauptverhandlung vom 15. Februar 1973 nicht endgültig gebunden,\n@ie Sache zu Ende zu führen. Die dem Gericht nach § 6 StPO\nobliegende Verpflichtung, in jeder lage des Verfahrens seine\nsachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, besteht\n\nauch dann noch, wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat,\ndie nicht zum Abschluß des Verfahrens führte, sondern aus\nirgendwelchen Gründen vertagt werden mußte. Stellt das Gericht\nnach einer solchen Hauptverhandlung fest, daß seine sachliche\nZuständigkeit nicht gegeben ist und die Sache vor ein Gericht\nhöherer Zuständigkeit gehört, darf es nicht mehr sachlich entscheiden. Unzweifelhaft hat es die Möglichkeit, das Verfahren\nnach § 206 a StPO einzustellen, worauf die Staatsanwaltschaft\nerneut Anklage bei dem Gericht höherer Ordnung erheben könnte,\noder Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen und in dieser\ndann einen Verweisungsbeschluß gemäß § 270 StPO zu erlassen.\nDas würde aber genauso wie in dem in BGHSt 18, 290 entschie-Genen Fall eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bedeuten.\nDiese Verlängerung könnte im Einzelfall allenfalls dann in\nKauf genommen werden, wenn die sachliche Zuständigkeit des\nhöheren Gerichts zweifelhaft sein kann und eine bindende Entscheidung zweckmäßig ist, um zu besorgende Zuständigkeitsstreitigkeiten und ein dadurch verursachtes Hin- und Herschieben der Akten zu vermeiden. Bestehen aber solche Zweifel\nnicht, würde es sowohl dem Grundsatz, daß jedes Verfahren\nmöglichst zügig zu Ende geführt werden soll, als auch dem\n\nder Prozeßwirtschaftlichkeit widersprechen, wenn das Gericht\ndas Verfahren entweder einstellen oder eine Hauptverhandlung\n\nlediglich mit dem Ziel anberaumen müßte, einen Verweisungsbeschluß zu erlassen. Es hat auch hier die Möglichkeit, entsprechend den Bestimmungen des § 209 Abs. 2 und 3 StPO durch\nförmlichen Beschluß die Sache an das Gericht höherer Ordnung\nabzugeben, das dann zu entscheiden hat, ob es die Sache übernehmen will. Mit der Übernahme wird die Sache bei ihm anhängig.\nAls Grundlage für das weitere Verfahren dient der ursprüngliche\nEröffnungsbeschluß, gegebenenfalls ein in Verbindung mit der\nÜbernahme ergangener neuer Beschluß.\n\nIV. Die Strafkammer hat die Sache übernommen. Nach Abgabe\nder Akten hat der Vorsitzende Termin anberaumt. In der Hauptverhandlung sind die Anklageschrift, der Eröffnungsbeschluß\nvom 24. Januar 1973 und der Verweisungsbeschluß vom 15. Februar\n1973 verlesen worden (Bl. 198 d.A.). Spätestens dadurch wurde\ndem Angeklagten deutlich gemacht, daß die Strafkammer das Verfahren im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses i.V. m. dem Beschluß\nvom 15. Februar 1975 übernahm. Danach hat sich zunächst der\nAngeklagte sachlich geäußert; die sich weiter anschließende\nHauptverhandlung endete mit seiner dem Anklagevorwurf entsprechenden Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Daß die Übernahme nicht durch einen förmlichen Beschlu3\nerfolgte, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.\n\nV. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nentspricht dem zur Zeit der Tat und der Verurteilung geltenden\n\n- 1 -\n\nRecht, demgegenüber die durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz geschaffene neue Vorschrift des § 178 StGB\nnicht das mildere Gesetz ist.\n\nSchumacher RiBGH Willms kann nicht Kirchhof\nunterschreiben, da er\nbeurlaubt und ortsabwesend\nist.\nSchumacher\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-24/2-str-69-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-24/2-str-69-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.105938+00:00"}}