{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-04-05_2_StR_378_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-04-05","aktenzeichen":"2 StR 378/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 378/74 BESCHLUSS\nPf 77°\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Siegfried Johann OP aus EEE,\ngeboren am EEE 19.5 in ze\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28, August 1974 gemäß § 349 Abs. 2\n\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Limburg\nvom 5. April 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß\nder Angeklagte der Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neines Kindes und vorsätzlicher Körperverletzung sowie einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung schuldig\nist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revisionwird verworfen,\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nEs 18ßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht die Einzeistrafe im Fall Marion MB den\nStrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nF entnommen hat.\n\nDenn es prüft auf Bi. 13 UA, ob ein \"minder schwerer\nFall i.S. des § 177 Abs. 2 StGB\" gegeben ist. Einen\nsolchen Fall kannte die entsprechende frühere Vorschrift\naber nicht, sondern lediglich \"mildernde Umstände\",\n\nDa § 177 Abs. 1 StGB aF gegenüber der neuen Fassung die\nmildere Strafdrohung enthielt, durfte die Strafe nach\n\n§ 2 Abs. 2 StGB nur aus dem früheren Strafrahmen gewählt\nwerden. Die Einzelstrafe kann deshalb nicht bestehen\nbleiben. Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Entscheidung, ob die Strafzumessungserwägungen auf Bl. 15\nZeilen 4 bis 10 des Urteils rechtlich haltbar sind.\n\nNach den Urteilsausführungen ist nicht mit Sicherheit davon auszugehen, daß die Höhe jener Einzelstrafe\ndie für den Fall BEMEB verhängte Geldstrafe nicht beeinflußt hat. Aus diesem Grund ist vom Senat der gesamte Strafausspruch aufgehoben worden,\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der\n\nSchuldspruch ist lediglich den geltenden Deliktsbezeichnungen angepaßt worden.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-05/2-str-378-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-05/2-str-378-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.894010+00:00"}}