{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-04-05_2_StR_117_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-04-05","aktenzeichen":"2 StR 117/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 117/74 BESCHLUSS\nS 47%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schriftsetzerlehrling Rainer \\ Emmy aus\nHD, Sort zeboren am ED 1955,\n\n2. den Arbeiter Peter Sz aus do Vz\nEEE dort geboren am 1956,\n\n3. den berufslosen Uwe G > aus SEEN /Kreis\nVO, zeboren am 1955 in RW,\n\n4. den Fleischerlehrling Ulrich S Te\naus DB, sort geboren am 1956,\n\nwegen Verabredung eines Verbrechens\n\nDer 2. Strefsenat des Bundeszerichtshofs h2t nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer\nam 5. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten ci,\nSC un: CE wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. September 1973 in\nden sie betreffenden Strafaussprüchen mit den\njeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten sowie die Revision des Angeklasten S-GEB verien verworfen, Dieser hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen. |\n\nx\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten iW ist of?ensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Rechtsmittel\nder drei anderen Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richten. Jedoch muß bei diesen Angeklagten\nder jeweilige Strafausspruch aufgehoben werden, da er nicht\n\n‚der Vorschrift des § 31 JGG entspricht.\n\n1. Der Angeklagte GW ist nach den Urteilsfeststellungen unter anderem wie folgt rechtskräftig verurteilt:\n\na) am 23. Oktober 1972 wegen Diebstahls in vier\nschweren Fällen, Diebstahls und versuchten\nDiebstahls in einem schweren Fall zu einer\nJugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,\n\nb) am 18, Juli 1973 wegen Diebstahls und Diebstahls\nin einem schweren Fall unter Einbeziehung des\nvorbezeichneten Urteils zu einer Jugendstrafe\nvon einem Jahr, deren Vollstreckung ebenfalls\nzur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDa diese Strafen noch nicht verbüßt waren, hätten beide\n\nUrteile in den neuen Urteilsspruch aufgenommen werden müssen;\ndenn nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG war die nunmehr zu verhängende Jugendstrafe für sämtliche Straftaten einheitlich zuzumes-\n\nsen mit der Folge, daß die früher ausgesprochenen Strafen\nmit ursprünglicher Wirkung beseitigt wurden (BGHSt 16, 335\nDie Jugendkammer hat aber nur das Urteil vom 18. Juli 1973\neinbezogen, nicht auch das vom 23. Oktober 1972. Das angefochtene Urteil ist insoweit unvollständig.\n\nFerner enthält der Strafausspruch keine Entscheidung\ndarüber, ob das gegen den Angeklagten Gaisals am 24. August 1972 erzengene Urteil, Gurch das wegen Diebstahls in\nfünf schweren Fällen, versuchten Diebstahls in vier schweren Fällen und Beschädigung öffentlicher Sachen seine Für-\n\nsorgeerziehung angeordnet worden war, gemäß §§ 31 Abs. 2 JCG\n\nin das neue Urteil einbezogen oder hiervon nach § 31 Abs.\n3 JGG abgesehen wird. Eine solche Entscheidung ist auch\n\n£).\n\n-u-\n\nbezüglich Cer sesen den Antekrlasten 5z c<urch Urteil\n5 Dwin je =\n\nvom 16. November 1970 angeordneten Fürsorgeerziehung unterblieben.\n\n2. Bedenken hinsichtlich der die Angeklagten Cw>\nund SZ petreffenden Strafaussprüche bestehen auch\ninsofern, als zweifelhaft ist, ob die Jugendkammer die\nEinneitsstrafe im übrigen richtig gebildet hat. Dieselben\nBedenken ergeben sich bei dem Angeklagten (up. >:\ndiesem ist eine am 10. Januar 1973 verhängte Jugendstrafe\nvon sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt war, bei SEE 25 \"Urteil des Jugendgerichts Kenzingen vom 13.9.1972 - Schuldspruch mit ZAussetzung der Strafverhängung -\" einbezogen worden. In diesen\n\nbeiden Fällen sowie bei CME pezüglich des Vorurteils\nvom 23. Oktober 1972 hat sich das Landgericht mit der\nbloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche begnüst.\nÜber die Taten selbst enthält das Urteil keine Einzelkeiten. Das läßt darauf schließen, daß die Jugendkammer\nnicht, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH aa0),\ndie Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet hat,\nsondern lediglich von den früher ausgesprochenen Rechtsfolgen ausgegangen ist.\n\nAus den angzeführien Gründen können die Strafaussprüche bei diesen drei Beschwerdeführern keinen Bestand haben.\n\nSchumacher wWillms RiBGH Dr. Müller kann\n\\ nicht unterschreiben,\nda er beurlaubt und\nortsabwesend ist.\nBaumgarten Meyer Schumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-05/2-str-117-74","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-05/2-str-117-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.876316+00:00"}}