{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-04-03_2_StR_576_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-04-03","aktenzeichen":"2 StR 576/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 576/73 | URTEIL\nYV,74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Fhstipp > EEE zu: Vu\ngeboren am ED 1934 in CE ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts (nicht der Strafkammer) bei dem Landgericht in Saarbrücken\nvom 24. Mai 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom Schwurgericht am 15. November\n1971 wegen versuchten Totschlags, begangen im Zustand verninderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hat\nder Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 7. Juni 1972\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen; das weitergehende Rechtsmittel wurde verworfen.\n\nDürch das angefochtene Urteil hat das Schwurgericht gegen den Angeklagten wiederum auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Der Angeklagte hat auch\nhiergegen Revision eingelegt. Das mit der allgemeinen\nSachbeschwerde begründete Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nIm Gegensatz zu dem vom Senat am 7. Juni 1972 teilweise aufgehobenen Urteil ergibt die Prüfung des jetzt\nangefochtenen Urteils zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler. Insbesondere war das Schwurgericht durch die\nEinordnung der Tat als Primitivreaktion des zur Tatzeit\nin seiner Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten\nAngeklagten nicht gehindert, eine Vorstrafe des Angeklagten aus dem Jahr 1962 wegen eines ähnlichen Delikts\nstrafschärfend zu werten.\n\nInsoweit wirft das Schwurgericht dem Angeklagten\nnicht etwa vor, daß er sich trotz der früheren Tat und\nStrafe nicht von der als Primitivreaktion gewerteten\nneuen Tat habe abhalten lassen: Eine solche Erwägung\nwäre allerdings rechtsfehlerhaft. Im Urteil (UA S. 9)\nist vielmehr ausgeführt, daß der Angeklagte aus dem\ndamals von ihm verschuldeten Tod eines befreundeten\nMannes keine Lehre für sein späteres Verhalten gezogen\nhabe; da für die frühere Tat ebenfalls übermäßiger Alkoholgenuß mitursächlich gewesen sei, hätte erwartet\nwerden müssen, daß der Angeklagte zumindest erhöhten\nAlkoholgenuß meide. Das Schwurgericht sieht danach den\nStrafschärfungsgrund darin, daß der Angeklagte sich\ntrotz der damals gewonnenen Erfahrungen erneut über-\n\n\" mäßigem Alkoholgenuß hingegeben und dadurch erst eine\nder Voraussetzungen für die Tat geschaffen habe. Das\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSchumacher Willm Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-03/2-str-576-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-03/2-str-576-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.848730+00:00"}}