{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-04-03_2_StR_439_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-04-03","aktenzeichen":"2 StR 439/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 439/73 URTEIL\nau Fu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Salvatore 5 (EEEEEEREED\naus Hin geboren ar EEE 1955 in\nCE (GE) /Italien, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDev 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär I]\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 12. Dezember 1972\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen,.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nunter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigxeit\n(§ 51 Ars. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf\nsans. veurteilt, j\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechtes,\nSie bleibt erfolglos, weil die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergenen\nhat. Insbesondere hat das Schwurgericht zutreffend festgestellt, daß die Tötung objektiv und subjektiv grausım war.\n\nII.Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision, mit welcher die Sachrüge erhoben vird,\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit die Revision bemängelt, daß nicht auch\nTötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes festgesteilt worden ist,bleibt sie erfolglos. Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß das Schwurgericht trotz\nstarker Verdachtsgründe sich von dem Vorliegen dieses\nweiteren Mordmerkmals nicht hat überzeugen können. D:-\ngegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Nach\nSachlage bestand auch kein Anlaß, sonstige niedrige Beweggründe zu erörtern,\n\n2, Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden.\n\n- u-\n\nDas Schwurgericht lehnt einen die Zurechnu. ‚sfähigkeit ausschließenden Affekı (8 51 Abs. 1 StüB) ab,\nZu Recht weist es darauf hin, daß es sich nicht um einen\nbinnen weniger Sekunden oder Minuten abgelaufenen Tathergang gehandelt hat. Der Angeklagte mißhandelte seine\nTochter mit Tötungsvorsatz mindestens fünf Stunden lang.\n\nJedoch fehlt es für die Annahme einer erheblich\nvermirderten Steuerungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StCB\nan ausreichenden Feststellungen.\n\nDas Schwurgericht schließt bei der Tatsachenfeststellung (Bl. 11 UA) nicht aus, \"daß der Angeklagte nach\ndem Auffinden des Tagebuchs aus einem Affektstau heraus\nhandelte, wobei er zwar in der Lage war, das Unerlaubte\nseiner Tat einzusehen, seine Steuerungsfähigkeit aber\nmöglicherweise erheblich eingeschränkt war\". Bej. der\nspäteren Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB geht\nes hierauf nicht mehr ein. Die - ausnahmsweise - Feststellung eines solchen Affektstaus setzt jedoch voraus, daß\ndas Benehmen des Angeklagten vor, während und nach der\nTat in dieser Richtung einer eingehenden Prüfunsr unte>-\nzogen wird. Andernfalls würde die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Schaden des Rechtsfriedens in bedenklichem Maße eingeschränkt werden (vgl. BGH Urteil\nvom 24, Oktober 1973 - 2 StR 249/73 -). Einzelheiten\nhierzu werden im angefochtenen Urteil jedoch nicht fest-\n‚gestellt. Das ist ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung.\n\nAuch die späteren Urteilsausführungen sind ungenügend,\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte sein\nLeben lang arm, seine Ehe verlief (durch sein Verschulden\n- Bl. 3WA - ) unglücklich, es kam deshalb häufig zu\nhäuslichen Auseinandersetzungen. \"Bei dieser Sachlage\nkann der Angeklagte sein Leben subjektiv durchaus in der\nnegativen Seite bewerten\", Im Urteil heißt es dann weiter\n(Bl. 22 UA):\n\n\"Kann aber eine derartige psychische Grundstimmung\ndes Angeklagten nach Überzeugung des Gerichts nicht\nmit Sicherheit ausgeschlossen werden, so kann auch\nnicht ausgeschlossen werden, daß eine beim Angeklagten sich im Verlauf vieler Jahre angestaute Lebensenttäuschung, Verbitterung und Einsicht in die\neigenen erbärmlichen Lebensverhältnisse olne persönliches Glück bei der Tatausführung eine Rolle gespielt hat.\n\nEin schwerwiegendes Indiz für diese Möglichkeit\nsieht das Gericht in der Äußerung des Angeklagten\nwährend der Tatausführung gegenüber dem Zeugen\nAntonio PD, zu dem der Angeklagte sagte:\n'!Ich mache alles kaputt'. Im Ergebnis hat das Gericht somit keine Bedenken, sich der Auffassung\ndes Sachverständigen Dr. Redhardt anzuschließen,\neine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfäh? ı,-\nkeit des Angeklagten könne nicht ausgeschlossen\nwerden.\"\n\nSolche Erwägungen mögen die Tat vielleicht in einem\netwas milderen Licht erscheinen lassen, Unter keinem Gesichtspunkt berechtigen sie jedoch zu der Annahme, die\nSteuerungsfähigkeit des sonst geistig gesunden, aber zu\nAggressionen neigenden Angeklagten sei möglicherweise we-\n\ngen Bewußtseinsstörung oder krankhäfter Störung der\nGeistestätigkeit erheblich vermindert gewesen. Schon\n\ndie lange Dauer der Tat, die mehrmals unterbrochen und\ndann fortgesetzt wurde, spricht dagegen. Länger arhaltende “ut eines gewalttätigen Menschen deutet noch\nnicht aı.f verminderte Zurechnungsfähigkeit hin. Im\nZusammenhang damit, daß sizilianische Moralvorstellungen\nden Angeklagten mit zur Tat getrieben haben, können\nebenfalls keine Zweifel an seiner vollen Verantwortlichkeit aufkommen. Auch das im Urteil mitgeteilte Sachverständigengutachten gibt keine näheren Aufschlüsse,\n\nDeshalb muß nochmals geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-03/2-str-439-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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