{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-04-03_2_StR_124_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-04-03","aktenzeichen":"2 StR 124/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 124/74 URTEIL\n34.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Lazar P EEE , zur Zeit unbekannten\nAufenthalts, geboren am EEEEEEEED 1949 in Te, Kreis\n\nIB Sscoslawien,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n16. August 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nworden. Seine Revision rügt vergeblich die Verletzung des\nsachlichen Rechts,\n\nDie Strafkammer hat zwar in ihrem Urteil nicht näher erläutert,worin sie die zur Tathandlung des § 316 a\nAbs. 1 StGB gehörende \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\" erblickt. Daß der Angeklagte den Raubüberfall auf seinen Mitfahrer Si in\nseinem haltenden Kraftwagen beging, dessen rechte Seitentür er zuvor verriegelt hatte, würde für sich allein\ndie Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals nicht rechtfertigen, wie die Revision an sich zutreffend vorbringt\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1965 - 2 StR 539/64;\nHübner in LM StGB § 316 a Nr. 12; LK 9. Aufl., § 316 a\nAnm. 22). Dazu muß die Tat vielmehr in naher Beziehung\nzur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen;\ndas Kraftfahrzeug muß als Transportmittel im Tatplan\neine Rolle spielen (BGHSt 19, 191, 192; 22, 114, 116).\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergeben\njedoch mit ausreichender Deutlichkeit, daß dies hier\nder Fall war. Danach hat der Beschwerdeführer den Plan,\nSED zu berauben, spätestens gefaßt, als er erstmals auf der Standspur der Autobahn anhielt, um seinem weiteren Fahrtgenossen Sm@BGelegenheit zum Austreten zu geben. In Durchführung seines Plans fuhr er\n\nmit SED allein etwa 150 m auf der Standspur weiter,\nhielt dann erneut an und nahm SR unter Anwendung\nvon Gewalt dessen Geld aus der Innentasche der Jacke.\nAus diesen Feststellungen geht hervor,daß dem Angeklagten der erste Haltepunkt für die Durchführung seines\nräuberischen Vorhabens nicht günstig erschien, sei es,\ndaß er die Entdeckung der Tat durch Sm@®befürchtete,\nsei es, daß er darüber hinaus mit dessen Eingreifen zugunsten des Opfers rechnete, und daß er deshalb etwa\n150 m weiter zu einer Stelle fuhr,die ihm für sein Unternehmen mehr zusagte. Damit hat er aber den Kraftwagen gerade als Fortbewegungsmittel zur Begehung des\nRaubes eingesetzt, indem er mit ihm das Opfer an eine\nvon ihm als geeignet angesehene Stelle verbrachte,\n\nEntgegen der Meinung der Revision steht es der Anwendung des § 316 a StGB nicht entgegen, daß die Tat\nnicht an einem \"einsamen Ort\", sondern auf der Standspur der Autobahn begangen wurde (vgl. BGHSt 15, 322,\n324; 18, 170, 171). Der Angeklagte hielt den Tatort jedenfalls für geeignet. Er konnte davon ausgehen, daß\nsich kein Vorbeifahrender um die Vorgänge in dem nur\nkurze Zeit auf der Standspur haltenden Kraftfahrzeug\nkümmern werde, zumal zur Tatzeit bereits völlige Dunkelheit herrschte. Daß er die Tat nicht von langer Hand\ngeplant und sorgfältig vorbereitet hatte, ist gleichfalls ohne Bedeutung. Es genügt die Eingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, welche die Benutzung des\nFahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des\nRaubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen\n(BGHSt 15, 322, 324; BGH, Urteil vom 28. Januar 1971\n- 4 StR 552/70).\n\nBei ihrem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe\nSCHE das Geld lediglich als \"Kostenbeteiligung an dem\nUnternehmen\" weggenommen, ihm habe deshalb die Absicht\ngefehlt, es sich rechtswidrig zuzueignen, beachtet die\nRevision nicht die Feststellungen des Tatrichters. Danach hatte SEE seine beiden Begleiter schon während\nder Einkehr in einem Gasthaus in Hgg darauf hingewiesen, daß er sich außer an dieser Zeche an keinen weiteren Unkosten mehr beteiligen werde. Mit dem Vorhaben, zum\nBesuch von Jugoslawinnen nach Sg zu fahren, war er\nnicht einverstanden, bestand vielmehr darauf, daß ihn\nder Angeklagte nach MM zurückbringe. Diese Feststellungen lassen für die von der Revision behauptete Vorstellung des Angeklagten, ihm stehe gegen SEE ein\nAnspruch auf Beteiligung an den Kosten zu, keinen Raum.\n\nDaß der über ein ausreichendes Einkommen verfügende Beschwerdeführer seinem Landsmann Sp dessen Geld\nwegnahnm, um damit \"augenblicklichen Vergnügungen nachgehen zu können\", durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigen. Sein straffreies Vorleben hat sie dem Angeklagten strafmildernd\nzugute gehalten (Bl. 8 UA).\n\nAuch über das Einzelvorbringen der Revision hinaus\nhat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die\nSachrüge weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen\nlassen.\n\nSchumacher willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-03/2-str-124-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-03/2-str-124-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.812111+00:00"}}