{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-27_2_StR_639_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-27","aktenzeichen":"2 StR 639/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 639/74 BESCHLUSS\n\nFu\n173 in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anlageberater Bernhard R EB zus Ba,\n\ndort geboren am EEE 1939,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27, Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 27. März 1974\nim Ausspruch über die Einzelgeldstrafen und die\nGesamtgeldstrafe aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug\nund fortgesetzter Urkundenfälschung, sowie wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen gemäß 88 263,\n266, 267 StGB, 392 Abs. 1 Abg0, 73, 74 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 20.000,-- DM, ersatzweise\nje 100,- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Seine\nRevision führt zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Überprüfung\ndes Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Freiheitsstrafen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen war der Ausspruch über die Geldstrafen\n\naf\n\naufzuheben, Diene sind Rem % 2'606 SLOR ak und § 392\nAbs. I Abg0 ar ausgesprochen worden. Nach der Neufassung der Bestimmungen durch das Binführungsgesetz\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 ist jedoch eine\nGeldstrafe neben der Freiheitsstrafe nicht mehr wie\nbisher zwingend vorgeschrieben, sondern nur noch unter\nden Voraussetzungen des § 41 StGB nF statthaft. Diese\nÄnderung ist nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht\nzu berücksichtigen. Die Strafkammer wird mithin erneut\ndarüber zu befinden haben, ob zusätzliche Geldstrafen\nverhängt werden sollen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 639/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anlageberater Bernhard R ED aus DE,\ndort geboren am EB 1939,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an\n2. April 1975 beschlossen:\n\nDer Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1975 wird dabin\nberichtigt, daß es in der Beschlußformel\n\nstatt \"27. März 1974\" richtig \"29. März 1974\"\nheißt.\n\nSchumacher Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg\n\n6)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-27/2-str-639-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-27/2-str-639-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.708479+00:00"}}