{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-27_2_StR_120_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-27","aktenzeichen":"2 StR 120/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 120/74 BESCHLUSS\n273.74\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\n1. den Arbeiter Horst F EB zus kr, dort geboren am GEBEED 1940, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n2. den Kranführer Hans Wolfgang M > aus KB, se-\n- boren am ED 19:2 in melliessen,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen: 2. |\n\nAuf die Revision des Angeklagten FEW wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n29. Oktober 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten\nund die Revision des Angeklagten ME werden .\nverworfen.\nDer Beschwerdeführer ME hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, zum\nTeil offensichtlich unbegründet. Im wesentlichen richten sie sich gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Überprüfung des Urteils auf\n‘ die Sachrügen ergibt nur einen Fehler bei der Bildung\nder Gesamtstrafe des Angeklagten FB. ‚Im übrigen haben sie keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten Ta\nfür die gefährliche Körperverletzung eine Einsatzstrafe\n\nvon zwei Jahren verhängt und unter Einbeziehung zweier\nEinzelstrafen von je sechs Monaten und Auflösung der\n\naus diesen beiden Strafen im Urteil des Amtsgerichts\nKassel vom 23. August 1971 gebildeten Gesamtstrafe von\nacht Monaten auf eine neue Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten erkannt. Die neue Gesamtstrafe ist höher\nals.die Summe der neuen Einsatzstrafe und der ersten Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 23. August 1971. Das widerspricht, gem Grundgedanken des § 76 (früher § 79) StGB\n(vgl. BEHSt 48, 277; BGHSt 15, 164). Der Angeklagte darf\ndurch die Bildung einer neuen Gesamtstrafe nicht schlechter gestellt werden als ohne diese. Ohne Anwendung des\n\n§ 76 StGB hätte der Angeklagte nur zwei Jahre und acht\nMonate Freiheitsstrafe zu verbüßen. Eine höhere Gesamtstrafe als diese durfte das Landgericht daher nicht aussprechen, Demnach war der Ausspruch über die Gesamtstrafe\naufzuheben und die Sache zur Neubildung einer solchen zurückzuverweisen. — Bu\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-27/2-str-120-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-27/2-str-120-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.675063+00:00"}}