{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-27_2_StR_105_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-27","aktenzeichen":"2 StR 105/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 105/74 BESCHLUSS\n27.3, 74\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Monteur Ernst C EB aus TED SEE,\ngeboren am EEE 1931 in KEEEEIOLerschiesien,\n\nwegen Beischlafs mit einer Verwandten\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1974\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 28.\nAugust 1973\n\n1. im Schuldspruch geändert und wie folgt\ngefaßt: Der Angeklagte ist des Beischlafs\nzwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB\nidF des 4, StrRG) schuldig; im übrigen\nwird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht\nunter I Nr. 1 entschieden worden ist,. an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nBlutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit seiner ihm zur Erziehung anvertrauten noch nicht 21jährigen\nTochter und wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit\nversuchter Unzucht mit seiner ihm zur Erziehung anvertrauten\n\nnoch nicht 21jährigen Tochter (§§ 173 Abs. i, 174 Abs. 1\nNr. 1, 43, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine\nRevision hat zum Teil Erfolg.\n\nAllerdings sind die Verfahrensrügen offensichtlich\nunbegründet. Jedoch führt die Sachrüge, deren Einzelausführungen ebenfalls nicht begründet sind, zur teilweisen\nÄnderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\n1. Im ersten Tatkomplex hat der Angeklagte nach den\nUrteilsfeststellungen in der Zeit von Ende 1965 bis April\n1966 mit seiner am CE 1951 geborenen Tochter\nBarbara dreimal geschlechtlich verkehrt und zweimal zu\nverkehren versucht. Soweit das Landgericht darin ein Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen hat, ist die\nStrafverfolgung gemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährt, da die\nerste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung\neines Richters am 31. Mai 1972, also mehr als fünf Jahre\nnach Beendigung der Tat, stattfand. Damit muß die Verurteilung insoweit wegfallen.\n\nZu einer weiteren Minderung des Schuldspruchs führt\ndie Änderung des Strafgesetzbuchs durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz. Danach ist zwar der Beischlaf zwischen Verwandten absteigender Linie (§ 173 Abs. 1 StGB nF)\n\nauch nur mehr ein Vergehen, Die Strafverfolgung insoweit ist jedoch gemäß § 68 Abs. 4 StGB idF des Vierten Strafrechtsreformgesetzes nicht verjährt. Indessen ist nunmehr der Versuch eines Vergehens nach § 173\nStGB nicht mehr strafbar. Deshalb können die beiden\nVersuchshandlungen nicht in den Schuldspruch einbezogen werden. Da eine Verurteilung wegen Beleidigung\nmangels rechtzeitig gestellten Strafantrags ausscheidet, verbleibt in diesem Komplex nur das fortgesetzte\nVergehen nach § 173 Abs. 1 StGB, das in drei Einzelakten begangen wurde.\n\n2. Im zweiten Tatkomplex war das Verfahren einzustellen (§ 206 b StPO). Hier hat der Beschwerdeführer im Frühjahr 1970 mit seiner damals 18Jjährigen\nTochter Barbara geschlechtlich zu verkehren versucht,\nein Vorhaben, das an der Abwehr der Tochter scheiterte. Dieses Tun ist unter den vom Landgericht angewendeten rechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr strafbar.\nEine Straftat nach § 174 StGB in der neuen Fassung\nliegt nicht vor, da nach dieser Bestimmung nur mehr\nSchutzbefohlene unter 18 Jahren geschützt werden, Barbara\nzur Zeit der Tat aber bereits 18 Jahre alt war. Der\nVersuch des Vergehens nach § 173 StGB ist nicht mehr\nstrafbar. Eine Verurteilung wegen Beleidigung kommt\nmangels Strafantrags nicht in Betracht.\n\n3, Der Senat konnte den Schuldspruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1, 3 Nr. 2 StPO entsprechend ändern.\nDer Strafausspruch war jedoch aufzuheben.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-27/2-str-105-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206b","ref_norm":"206b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-27/2-str-105-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.640691+00:00"}}