{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-22_2_StR_64_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-22","aktenzeichen":"2 StR 64/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 64/74 BESCHLUSS\n2ER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Gustav S WE aus ro\ngeboren am EEEEEEEEEED 1937 ir rn,\n\nwegen Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1974\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\n1. das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 23. März 1973 im Schuldspruch dahin geändert\nund neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe (§ 49 StGB) zu einem Vergehen nach § 11\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 a BetMG in Tateinheit mit Beihilfe (§§ 49, 73 StGB) zu einen Vergehen nach § 392 AbgO verurteilt ist,\n\n2. die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Verhandlung und Entscheidung\ndarüber zurückverwiesen, auf welche Strafe die\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen, soweit dieser der Beihilfe zu einem Vergehen nach\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 a BetMG in Tateinheit mit\nBeihilfe zu einem Vergehen nach § 392 AbgO schuldig gesprochen\nist. Jedoch kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer den Beschwerdeführer auch wegen Beihilfe\nzu einem Vergehen nach § 11 Abs.. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5 BetMG\nverurteilt hat. Der Besitz von Rauschgift tritt nach dem Grund-\n\nsatz der Subsidiarität zurück, wenn der Täter sich eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG schuldig gemacht hat; entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen § 11 Abs. 4 Nr. 6a\nund Nr. 5 BetMG (vgl. das Urteil des Senats vom 16. Januar 1974\n- 2 StR 514/73).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch geändert. Auf den Strafausspruch ist diese Änderung ohne Einfluß.\n\nDie Sache war außerdem zur Nachholung der Entscheidung\ndarüber zurückzuverweisen, ob die erlittene Untersuchungshaft\nauf die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe anzurechnen ist\n(vgl. BGHSt 24, 29, 30).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten - Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-22/2-str-64-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-22/2-str-64-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.550550+00:00"}}