{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-22_2_StR_595_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-22","aktenzeichen":"2 StR 595/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 595/73 BESCHLUSS\n2123 ı Fk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drucker Helmut > EEE aus N, dort\ngeboren am Ep 1950,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nN\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 29. Juni 1973 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwissen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 177, 43 StGB zu einem Jahr\nFreiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich nur gegen die\nEntziehung der Fahrerlaubnis und die Versagung einer\nStrafaussetzung zur Bewährung richtet, ergreift hier wegen des Zusammenhangs der Urteilsbegründung den gesamten\nStrafausspruch. Sie hat Erfolg. Denn nach dem inzwischen\nin Kraft getretenen Vierten Strafrechtsreformgesetz ist\ndie gesetzliche Mindeststrafe für einen minder schweren\nFall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB geringer\n\nals früher für eine Notzucht unter Zubilligung mildernder\n\nUmstände nach § 177 Abs. 2 StGB aF, Da das Landgericht\nausdrücklich von dem Mindeststrafrahnen von einem Jahr\n\nFreiheitsstrafe der früheren Fassung ausgeht und unter Berücksichtigung dessen, daß nur ein Versuch vorliegt, auf\nein Jahr Freiheitsstrafe erkannt hat, kann der Senat nicht\nmit letzter Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer\nbei Anwendung des § 177 Abs. 2 StGB nF i.V. mit § 43 StGB\nauf eine geringere Strafe erkannt haben würde, Deshalb\nmußte der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nAuch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die\nStrafaussetzung zur Bewährung wird das Landgericht erneut\nzu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, daß das\nim Urteil wiederholt hervorgehobene \"brutale\" Handeln kaum\nüber die Gewaltanwendung in einem Durchschnittsfall des\n§ 177 StGB hinausgeht.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-22/2-str-595-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-22/2-str-595-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.533508+00:00"}}