{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-21_2_StR_546_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-21","aktenzeichen":"2 StR 546/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 SER 546/74 Fu URTEIL. Bu\nara? en\n\n© in der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Gerhard T EB aus 5 geboren\nam GE 19:7 ir PO Kr. va,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n-2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.. November 1974, an der teilgenommen haben:\n\n_ Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZn Prof. Dr. Willms\nKirchhof —\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «EEEEEE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizhauptsekretär nn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Kassel vom 21. März 1974\nmit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte am 8. März 1971 eine tätliche.\n. Auseinandersetzung mit dem im selben Hause wohnenden\nAlfred Pe Nachden PAD von Flur des Dachgeschosses aus zwei Flaschen nach dem auf dem tieferen\nTreppenabsatz stehenden Angeklagten geworfen und. ibm\ndamit Schnittverletzungen am Kopf. zugefügt hatte, gab\n.der Angeklagte mit einem Kleinkalibergewehr einen Schuß\nin ‚Richtung auf PEEEDE und traf diesen mit dem von\nder Wand des Treppenhauses abprallenden Geschoß so unglücklich in den Kopf, ‚daß eine Gehirnlähmung den sofortigen. Tod herbeiführte. Der Angeklagte stand bei dieser -\nTat unter dem möglicherweise durch die Einnahme von Dol-\n\"viran-Tabletten noch gesteigerten Einfluß von alkoholischen\n. Getränken. Das Schwurgericht hat ihn wegen fahrlässiger\n‚Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Volltrunkenheit\n' = Vergehen nach §§ 222, 330 a, 73 StGB - zu einer Frei-\n‚heitsstrafs ‚von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\n\n_ einer Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an. Sie dringt\nmit der Sachrüge durch. Zwar bestehen gegen die Verurteilung nach 5 222 StGB und die Annahme von Tateinheit mit\neinen Vergehen nach § 330 a an sich keine Bedenken (BGHSt 2,\n15; 17, 333): Jedoch können die Feststellungen eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 330 a StGB nicht tragen.\nDas Schwurgericht hat den Eintritt der vollen Zurechnungsunfähigkeit, wie ihn dieser Tatbestand an sich voraussetzt,\nnicht als bestimmt, sondern nur als möglich angesehen. Dabei hat es die Zurechnungsunfähigkeit, wie die Ausführungen\nauf S. 29 UA deutlich machen, aus dem Genuß von Alkohol und\n\n-A-\n\n. der Einnahme von Dolviran abgeleitet, jedoch nur den\n\n. Alkoholgenuß als sicher betrachtet. Obendrein hat es\ndieser Beurteilung nicht, wie es eine Feststellung der\n\nZurechnungsunfähigkeit als Tatbestandsmerkmal des § 330 a\n‚StGB an sich voraussetzt, an den aufgrund der Blutentnahme\n errechenbaren geringsten Blutalkoholgehalt zur Zeit der\nTat angeknüpft, sondern ist von dem Maximalwert ausge-Eu gangen. Unter diesen Umständen hätte. eine Verurteilung\nwegen Volltrunkenheit. nach BGHSt 9, 390 und 16, 187 nur\nstattfinden dürfen, wenn der sichere Bereich des § 51\nAbs. 2 StGB überschritten, der Angeklagte also zur Zeit\nder Tat auf jeden Fall in seiner Zurechnungsfähigkeit\nerheblich beschränkt war. Hierzu. enthält das angefoch-\n\n_ tene Urteil keine Feststellungen.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß gie Einziehung nach § 40 Abs. 1. StEB ‚ein vorsätzliches\nVergehen voraussetzt.\n\n“. gehumdcher Mills Kirchhof\n\nMiller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-21/2-str-546-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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