{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-20_2_StR_15_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-20","aktenzeichen":"2 StR 15/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 15/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hausmeister Richard Josef xK (EEEEEEED\nzus FE, seboren ar EEE 1326\n\nin HOEEEED,\n\n2. die Kauffrau Ingeborg M I) - N EB aus\nTO, ze boren a 9 in\n\nSEE,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ur\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 13. August 1973 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten der genmeinschaftlichen Hehlerei für schuldig befunden. Sie hat\nden Angeklagten KW zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und die Angeklagte wm zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ks\n\n1. Die Aufklärungsrügen zur Schuldfrage sind unbegründet. Daß der Angeklagte die Herkunft der Pelzwaren aus einer strafbaren Handlung kannte,wird im Urteil\nunter Anführung zahlreicher Beweisanzeichen (Bl. 4 und\n6 UA) überzeugend festgestellt, desgleichen durch eine\nfrühere gerichtliche Aussage der Mitangeklagten sein\nHandeln in der Absicht der Vorteilserlangung. Die zusätzliche Vernehmung des Gastwirts SW zur ersten\nund der späteren Abnehmer des Diebesguts zur zweiten\nFrage von Amts wegen drängte sich um so weniger auf, als\ndiese Zeugen über Umstände, die sich auf den inneren Tatbestand der Hehlerei bezogen, schwerlich etwas Wesentliches hätten aussagen können,\n\n§ 261 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß\ndie richterliche Vernehmung der Mitangeklagten vom 23. Januar 1973 nicht verlesen worden ist; denn wie sich aus\ndem Urteil ergibt (Bl. 6 UA), hat die Strafkammer nicht\ndieses Protokoll selbst, sondern die Angaben der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung hierüber zur Grundlage\nder Entscheidung gemacht.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Die Revisionsangriffe gegen die Strafzunessung bleiben ohne Erfolg. Daß es sich um keine Gelegenheitstat, sondern um eine geplante Tat handelte, durfte\nstrafschärfend berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für\ndie \"Vielzahl einschlägiger Vorstrafen\". Hierbei hat\ndie Strafkammer zu Recht die früheren Vermögensdelikte\nberücksichtigt, welche den Angeklagten schließlich in\ndie Sicherungsverwahrung gebracht hatten.\n\nAuch sonst hält der Strafausspruch der rechtlichen\nNachprüfung stand. Hierzu ist noch folgendes zu sagen:\n\nDie Strafkammer hat nicht gesondert strafschärfend\nherangezogen, daß die Mittäter abredegemäß ihre Rollen\nverteilt haben. Das wird vielmehr nur zur näheren Schilderung der Vorplanung angeführt.\n\n\"Daß beide Angeklagte über Monate hinweg den Verkauf der Ware planmäßig betrieben und insbesondere die\nAngeklagte Mayer-Nehls hierbei die Möglichkeiten ihrer\ngeschäftlichen Verbindungen in kriminell geschickter Weise\nausnutzte\", ist als Strafschärfungsgrund für beide Angeklagte ebenfalls rechtlich nicht zu bemängeln. Entsprechend dem gemeinsamen Plan nutzte die Mitangeklagte ihr\nan sich seriöses Perücken- und Lederwarengeschäft zum\nVertrieb der Hehlerware aus, indem sie den Käufern vorspiegelte, sie habe Pelze auf Grund ihrer geschäftlichen\n\nBeziehungen besonders günstig (reell) einkaufen können.\nDieser monatelange Mißbrauch des Kundenvertrauens geht\nüber die gesetzlichen Erfordernisse des Hehlereitatbestandes hinaus. Als Mittäter muß sich der Angeklagte\ndas anrechnen lassen.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Vgp-\\gp\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionsführerin hat\ndie Strafkammer den Gewinn als solchen nicht strafschärfend berücksichtigt. Vielmehr fielen \"der erhebliche\nWert der gehehlten Pelze und der ebenfalls nicht unerhebliche Gewinn\" erschwerend ins Gewicht. Das ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nHinsichtlich eines Teils der weiteren Revisionsausführungen kann auf Nr. I 2 dieses Urteils verwiesen werden. Die übrigen sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Fehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-20/2-str-15-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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