{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-15_2_StR_58_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-15","aktenzeichen":"2 StR 58/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 58/74 BESCHLUSS\n15.374\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schneider Konstantin C EEE zus EEE,\ngeboren am ED 923 auf CHEM (Griechenland),\n\n2. den Kraftfahrer Arsavir D EEmp aus NEE.\ngeboren am ED 1925 in TB (Türkei),\n\nwegen Beihilfe zu einem Vergehen nach\ndem Opiumgesetz u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n15. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das.\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 1. September 1972, soweit es die Beschwerdeführer selbst und die Mitangeklagten FEED\n\nund TB betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten wegen Beihilfe (§ 49 °tcB)\nzu einem Vergehen gegen § 10 Abs. 1 Nr.1\ndes Opiumgesetzes verurteilt sind,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Fest-\n: stellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerden ergibt, daß die Beschwerdeführer mit Recht wegen\nBeihilfe zu einem Vergehen gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nOpiumgesetzes verurteilt worden sind. Nicht bestehen\nbleiben kann jedoch der Schuldspruch wegen - tateinheitlich hiermit begangener - Beihilfe zur Steuerhehlerei.\nDenn insoweit kann nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen und muß deshalb zu Gunsten der Beschwerdeführer\ndavon ausgegangen werden, daß die Beihilfe dem Schmuggler\nselbst geleistet wurde. Dann aber ist die Förderung des\nAbsatzes der nicht versteuerten oder nicht verzollten Ware\nkeine strafbare Beihilfe zur Hehlerei (BGHSt 23, 36, 38).\nDa eine weitere Sachaufklärung in dieser Richtung nicht erwartet werden kann und nach den Feststellungen auch eine\nVerurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung ausscheidet, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagten nur wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach\ndem Opiumgesetz verurteilt sind. Die Änderung erstreckt\nsich gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten FEED\n\nund TE.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nsämtlicher Strafaussprüche. Damit muß auch über die Einziehung des Rauschgifts neu. entschieden werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei Verurteilung eines Angeklagten zu Freiheits-\n\nund Geldstrafe auch ausgesprochen werden muß, auf welche\nStrafe die Untersuchungshaft angerechnet wird, falls\n\nihre Anrechnung nicht ausnahmsweise versagt wird (BGHSt\n: 24, 29, 30).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-15/2-str-58-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-15/2-str-58-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.299660+00:00"}}