{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-15_2_StR_36_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-15","aktenzeichen":"2 StR 36/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 36/74 BESCHLUSS\nAS3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Oskar Otto CD =: 1 au\nSemeinde FB dort geboren ar Ei 1914,\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim landgericht\nin Bonn vom 18. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat nach dem Besuch von zwei Gaststätten\nin seiner Wohnung während einer Auseinandersetzung einen\nJagdfreund erschossen. Er ist vom Schwurgericht wegen \"fahrlässiger Rauschtat\" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Seine\nSachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich\nfahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in einen seine\nZurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, wird\nvon den Feststellungen des Urteils nicht getragen.\n\nDas Schwurgericht ist aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, der Rausch sei\nalkoholbedingt gewesen und nicht vorwiegend auf einen möglicherweise gegebenen \"affektiven Erregungszustand\" des Angeklagten zurückzuführen (Bl. 36 UA); weil die Tat für den Angeklagten persönlichkeitsfremä sei und unverständlich erscheine,\n\nsowie wegen seiner weitgehenden jrinnerungslosisgkeit\nund seines Verhaltens nach der Tat lasse sich trotz\ndes geringen Blutalkoholgehalts zur Tatzeit von 2,3\nbis 2,4 %o nicht ausschließen, daß er die Tat im Zustand eines \"abnormen\" Rausches begangen habe (Bl. 23 ff Un),\nWas das Schwurgericht unter einem solchen Rausch versteht,\nist von ihm nicht dargelegt worden. Zur Frage der Fahrlässigkeit hat es ausgeführt (Bl. 37 £f UA), der \"abnorme\"\nRausch sei erst beim Verlassen der zweiten Gaststätte\neingetreten; bereits vor diesem Zeitpunkt habe die Blutalkoholkonzentration 2,1 § 0 betragen; bei einen solchen\nWert hätte der Angeklagte allein aufgrund seines Alkoholgenusses in den beiden lokalen damit rechnen müssen, das\ner den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschreite;\ndenn schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2 50 könne Zurechnungsunfähigkeit eintreten; es sei daher ohne Bedeutung, daß der Angeklagte nachher in einen für ihn nicht\nvorhersehbaren \"abnormen\" Rausch geraten sei.\n\nWie diese Begründung erkennen läßt, hat das Schwurgericht verkannt, daß die Möglichkeit des Ausschlusses\nder Zurechnungsfähigkeit bei einem Blutalkoholwert von\n2 %o von der Rechtsprechung nur beim Vorliegen besonderer\nUmstände in seltenen Ausnahmefällen bejaht worden ist (so\nin den vom Schwurgericht angegebenen Entscheidungen der\nOberlandesgerichte Düsseldorf und Celle). Es ist also\nstets auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.\nBerücksichtigt man, wie es das Schwurgericht in seiner Begründung getan hat, ausschließlich die Alkoholwirkung, So\nfehlt jeglicher Anlaß zur Annahme eines derartigen Sonderfalles, zumal der Angeklagte an den Genuß großer liengen\nAlkohols gewohnt war (vgl. Bl. 8 UA). Hinzu kommt, daß nach\n\n- Au\n\nden Darlegungen des Schwurgerichts auf Bl. 36 Abs. 2 UA\nselbst mit dem für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholwert von 2,3 bis 2,4 %o die Grenze des § 51 Abs. 2 StGB\nohne \"hinzutretende besondere Umstände\" noch nicht überschritten war.\n\nUnter diesen Umständen muß bei der Prüfung der Fahrlässigkeitsfrage auf den \"abnormen\" Rausch abgestellt\nwerden. Obwohl das Schwurgericht angenommen hat, daß\ndieser Rausch für den Angeklagten nicht vorhersehbar war,\nsieht sich der Senat nicht in der Lage, abschließend zu\nentscheiden. Es spricht einiges dafür, daß das Schwurgericht zu dieser Annahme aufgrund unzutreffender rechtlicher Erwägungen gelangt ist. Die Umstände, aus denen es\nauf das mögliche Vorliegen eines \"abnormen\" Rausches geschlossen hat, stellen allenfalls äußere Anzeichen eines\nderartigen Rausches dar, nicht dessen Ursache. Nur auf\ndiese kommt es hier aber an. Wenn der Angeklagte hätte\nvoraussehen können und müssen, daß besondere Umstände\nvorlagen, die in Verbindung mit dem Alkoholeinfluß einen\nsolchen Rausch auslösen könnten, dann wäre der Vorwurf\nder Fahrlässigkeit gerechtfertigt.\n\nAus der Feststellung des Schwurgerichts, der Rausch\ndes Angeklagten sei alkoholbedingt gewesen und habe keineswegs vorwiegend auf einem möglicherweise gegebenen affektiven Erregungszustand des Angeklagten beruht, folgt, daß\nes nicht ausschließt, daß der Beschwerdeführer erst durch\ndas Zusammenwirken von Alkohol und Erregung in diesen Rausch\nversetzt worden ist. In einem solchen Fall würde die Erfüllung des inneren Tatbestands von § 330 a StGB in der Form\nder Fahrlässigkeit voraussetzen, daß der Angeklagte damit\n\nhätte rechnen müssen, daß er in einen Erregungszustand\ngeraten werde, der die bereits vorhandene Alkoholwirkuns\nbis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern würde (BGH ıd“%\n1967, 2953). Dafür ist im Urteil jedoch ebenfalls nichts\ndargetan.\n\nFür die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß\nim Falle der Anwendung des § 330 a StGB der Täter der vorsätzlichen oder fahrlässigen \"Volltrunkenheit\", nicht aber\nder \"Rauschtat\" schuldig zu sprechen ist.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-15/2-str-36-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-15/2-str-36-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.282678+00:00"}}