{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-13_2_StR_44_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-13","aktenzeichen":"2 StR 44/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"060\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 44/74 URTEIL\n\n12174\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schüler Jürgen\n\nDEE, geboren am 1949 in D ‚\n\n2. den Tankwart Klaus Peter Werner K er N WeREB-EEE, geboren ar EEE 1945 in\n\n3, den Fliesenleger Adolf Karı S EEEEEB zus T-\n\nBEE, seboren am 1950 in ven,\n\n4, den Autoschlosser Peter B we FI LEBE, geboren an (EEE 19:5 in\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sci,\nKO und BEE sesen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 11. Oktober 1972 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten und mehrere andere junge Leute,\nunter ihnen der später getötete Arbeiter MW, suchten an einem Abend im Juli 1971 eine Diskothek auf, mit\nderen beiden Inhabern Ba und ICP sie schon mehrfach Auseinandersetzungen gehabt hatten. MW, den\nebenso wie dem Angeklagten SC ias Betreten des Lokals für dauernd verboten worden war, hatte im Laufe des\nTages gegenüber. den Angeklagten SB und re erklärt, sich an dem Gastwirt BaMM für die früheren Vorfälle rächen zu wollen, Sc hatte sich sofort zur\nTeilnahme bereit gefunden.\n\nAls am Abend der Inhaber Bu@ii die Diskothek betrat,\nversetzte ihm der Angeklagte Sc unversehens einen\nwuchtigen Tritt ins Gesäß und griff ihn zusammen mit\nEB nit Faust- und Handkantenschlägen an. Dabei zersplitterte die Brille des Angegriffenen. Sch und\nMB setzten die Angriffe auch fort, als Bagp der\ninfolge der Mißhandlungen in die Knie gegangen war, eine\nmitgeführte Pistole zog. Obwohl er einen Warnschuß abgab,\nschlug MB weiter auf ihn ein. Balilibkab schließlich\nam Boden liegend zwei gezielte Schüsse auf MB av.\nEiner der Schüsse verletzte MB tödlich. MB hatte jedoch noch die Kraft, Ba@Wihmit Gewalt durch die mit\nMaschendraht verstärkte Glastür ins Freie zu stoßen. Dort\nfiel Ba erneut zu Boden. Wenige Sekunden später sprang\nihn der nachgekommene Angeklagte Sc von hinten an.\nDabei schrie er: \"Gib die Pistole her, ich bringe dich um\",\nDie Mitangeklagten llPund KEE, die zunächst nach\ndem zusammengebrochenen MID gesehen hatten, und der\n\nAngeklagte DEEP kamen hinzu. KW schiug Bag eben-\n\nfalls, während BEE den am Boden Liegenden mit dem\nbeschuhten Fuß mehrmals trat. Der Angeklagte Si\nentriß Bag die Pistole und schleuderte sie weg. Als\nes BB gelang, sich loszureißen und wegzulaufen, verfolgten ihn ScHD, “ED und Dun. BOB wart\nihm, ohne jedoch zu treffen, eine Zementfliese nach,\nSCHE nolte Ba noch einmal ein und stürzte sich\nerneut auf ihn. Schließlich gelang es BaWi, in seine\nWohnung zu flüchten,\n\nNoch am selben Abend sprang der Angeklagte ScB-GEB iem Mitinhaber der Diskothek TED nit beiden\nFüßen so gegen die Brust, daß dieser zu Fall kan; außerdem trat er nach dem am Boden Liegenden mit bloßen Füßen,\nTED erlitt einen Rippenbruch.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Slllffreigesprochen, den Angeklagten Sci wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel und wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die Angeklagten KB und\nBED egen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von je fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung\nsämtlicher Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil haben die Angeklagten Schu,\nKB und SED sowie - zu Ungunsten der Angeklagten -\ndie Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. Die\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nI. 1. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen den\nAngeklagten versuchten Totschlag zum Nachteil des\nGastwirts Ba zur Last. Das Schwurgericht hat demgegenüber \"einen Tötungsversuch nach § 212 StGB nicht\nals erwiesen angesehen\", Es ist der Ansicht, daß ‘die\ngegen Bali gerichteten Faust- und Handkantenschläge\nschon objektiv nicht lebensgefährdend gewesen seien;\ndazu komme, daß den Angeklagten eine ernsthafteTötungs-\n\"absicht\" nicht nachgewiesen werden könne,\n\nGegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende\nrechtliche Bedenken. Schon dem Ausgangspunkt, daß gegen den Kopf geführte Faustschläge und vor allem Handkantenschläge nicht lebensgefährdend seien, kann in\ndieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden; erfahrungsgemäß führen gerade solche Schläge gegen den Kopf\nregelmäßig zu lebensgefährlichen Verletzungen. Vor allem\naber deutet der im Urteil mehrfach verwendete Begriff\nder Tötungs\"absicht\" darauf hin, daß das Schwurgericht\nbei der Prüfung der inneren Tatseite von der unzutreffenden Erwägung ausgegangen ist, § 212 StGB sei nur bei\ndirektem Tötungsvorsatz anwendbar. Auch bei Totschlag\ngenügt bedingter Vorsatz. Mit der Möglichkeit bedingten\nTötungsvorsatzes der Angeklagten setzt sich aber das\nSchwurgericht nicht auseinander, obwohl dieser Vorsatz\nbei Würdigung aller Umstände - Vorgeschichte, Drohungen\nder Angeklagten, Art der Angriffshandlungen - sehr name\nliegt, jedenfalls nicht ohne weiteres auszuschließen ist\nund deshalb nicht unerörtert bleiben darf.\n\nDas Schwurgericht scheint zudem nicht in Betracht\ngezogen zu haben, daß sich ein Mittäter die Tatbeiträge\n\nanderer Täter zurechnen lassen muß, wenn diese Tatbeiträge von seinem Vorsatz umfaßt werden; dies gilt auch\nfür den erst später in das Tatgeschehen eingreifenden\nTäter. Nach den bisherigen Feststellungen haben sich sowohl die Angeklagten KB und Del wie auch der vom\nSchwurgericht freigesprochene Angeklagte SW in\nKenntnis der vorausgegangenen Handlungen MB und\nSCHE a der Tat beteiligt. Es muß deshalb geprüft\nwerden, inwieweit ihnen außer ihrem eigenen Verhalten die\nHandlungen ME und SCHE zuzurechnen sind.\n\nDaß UEEEEED den Gastwirt Ba nicht selbst körperlich mißhandelt hat, schließt seine Mittäterschaft nicht\naus. Eine eigenhändige Tatbestandsverwirklichung ist bei\n§ 212 StGB nicht erforderlich. Es genügt, daß der Täter\ndas Handeln der anderen Mittäter durch sein Verhalten\nfördert. Das aber hat SW getan, indem er Ba die\nPistole wegnahm, ihn dadurch des letzten Schutzes gegen\nden rechtswidrigen Angriff beraubte und den anderen Angeklagten das nunmehr ungefährliche weitere Eindringen auf\nBED ermöglichte. Das Schwurgericht meint zwar, SC\nhabe bei der Wegnahme der Pistole solche Folgen nicht beabsichtigt (UA S. 29), führt aber nicht aus, wie anders\nsein Verhalten erklärt werden soll. Die bisherigen Feststellungen ergeben jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür,\ndaß SED nur weiteren Auseinandersetzungen entgegenwirken oder sogar Ba helfen wollte, daß er etwa begütigend auf die anderen Angeklagten eingeredet oder versucht\nhätte, sie zurückzudrängen.\n\nDas Schwurgericht wird unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erneut prüfen müssen, ob sich die An-\n\ngeklagten und zwar alle Angeklagten des versuchten\nTotschlags schuldig gemacht haben. Schon aus diesem\nGrund muß das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft im gesamten Umfang aufgehoben werden, SO-\nweit der Gastwirt Ba von den Handlungen der Angeklagten betroffen ist. Mit der Aufhebung des Urteils\nist die sofortige Beschwerde des Angeklagten DEEEEED\ngegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten sc»\nWEB wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 233 StGB)\nzum Nachteil des Diskothekinhabers Tip kann nicht\nbestehen bleiben. Insoweit hält die Auffassung des\nSchwurgerichts, daß die Merkmale einer gefährlichen\nKörperverletzung (§ 223 a StGB) nicht gegeben seien,\nder rechtlichen Prüfung nicht stand, da das Merkmal\ntmit einer das Leben gefährdenden Behandlung\" nicht\nerörtert, aber offensichtlich verwirklicht ist, Ein gegen die Brust des Gegners gerichtetes Anspringen mit\nbeiden Füßen wird diesen regelmäßig hintenüberfallen\nlassen. Dabei liegt die Gefahr vor allem lebensgefährlicher Kopfverletzungen sehr nahe.\n\nII. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\n4. Eine Verurteilung wegen Raufhandels (§ 227 StGB)\nkommt nicht nur bei dem Angeklagten SCHE, sondern\nauch bei den anderen Angeklagten in Betracht (vgl. BGHSt\n15, 369; 16, 130, 132). Raufhandel scheidet für die Angeklagten IE) TB und SC nicht etwa deshalb aus, weil nach dem Niederstürzen MED für wenige\n\n-8 -\n\nAugenblicke nur der Angeklagte SEEN den: Gastwirt\nBa gegenüberstand. vurde sofort durch andere\nAngeklagte ersetzt. Die Auffassung des Schwurgerichts,\ndaß das gesamte Geschehen innerhalb und außerhalb der\nDiskothek als eine natürliche Handlung zu werten sei,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2, Die dem Angeklagten SCHE von Schwurgericht\ngewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung\nist, jedenfalls bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB setzt\nvoraus, daß \"besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen\" (vgl. BGHSt ah,\n3, 4). Davon kann hier keine Rede sein. Insbesondere ist\nder Tat vorangegangener Alkoholgenuß grundsätzlich kein\nbesonderer Umstand in dem genannten Sinn.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-13/2-str-44-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-13/2-str-44-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.242151+00:00"}}