{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-13_2_StR_40_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-13","aktenzeichen":"2 StR 40/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 40/74 URTEIL\n23.376\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Werner PO zu: vu,\ngeboren am EEE 194. ir zum,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelltce ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n23. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem gegen ihn\nin der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf des Diebstahls\n\nin drei schweren Fällen freigesprochen. Bei dem Angeklagten waren im Verlauf einer Hausdurchsuchung drei Wandbilder von Ute Schmolling, ein Aquarell von Willi Hofferberth,\ndrei Schreibtischlampen, ein Heißluftgerät sowie eine Teppich.\nkehrmaschine, die in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe\ngestohlen waren, gefunden worden. Insoweit hat das Landgericht Hehlerei verneint, weil die innere Tatseite nicht\nnachgewiesen sei. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nWas die Hehlerei anbetrifft, wird im Urteil nur ausgeführt: \"Es ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß\ner weder wußte, noch den Umständen nach annehmen mußte, daß\ndie Hausratsgegenstände Diebesgut waren. Seiner unwiderlegbaren Einlassung zufolge, war der von ihm für den Hausrat\nund die Bilder gezahlte Preis nach seiner Ansicht dessen\nWert angemessen. Andere Umstände, die ihm den Verdacht auf\ndie unrechtmäßige Herkunft hätten nahelegen können, waren\nnicht erkennbar.\" Mit keinem Wort geht die Strafkammer\ndarauf ein, ob der Angeklagte etwa mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt hat, der für die innere Tatseite der Hehlerei\nausreicht. Das ist um so erstaunlicher, als entgegen der\nAnsicht der Strafkammer sich den Urteilsgründen eine Reihe von Umständen entnehmen läßt, die den Verdacht auf die\nunrechtmäßige Herkunft der angeblich gekauften Gegenstände\nnahelegen. So will der Angeklagte von ihm unbekannten Ausländern Sachen, die sie günstig verkaufen wollten, für insgesamt 250,- DM gekauft haben, da er sich vorher verlobt gehab\nhabe und die Gegenstände für seinen zu gründenden Hausstand gut habe gebrauchen können, Taucht der unbekannte\nVerkäufer ohnehin schon in vielen unberechtigten Schutzbehauptungen von der Hehlerei Angeklagten auf, so ist hier\n\nbesonders auffällig, daß der Angeklagte \"in dem Zimmer der\nAusländer\" (UA Bl. 4) als Hausrat wertvolle Gegenstände gekauft haben will, die in der Regel solche Ausländer nicht\nbesitzen, die in einem Raum eines Ausländerwohnheimes wohnen. So gehören zu den erworbenen Gegenständen drei Schreibtischlampen, eine Teppichkehrmaschine, ein Heißluftgerät und\nmehrere Bilder. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der\nAngeklagte für einen zu gründenden Hausstand sofort drei\nSchreibtischlampen und eine Teppichkehrmaschine anschaffen\nwollte. Der wirkliche Wert der bei ihm gefundenen und angeblich von ihm erworbenen Sachen ist im Urteil nicht festgestellt. Deshalb ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob die\nAusländer sie tatsächlich, wie sie es nach der Einlassung\ndes Angeklagten wollten, für 250,- DM günstig verkauften\noder aber verschleuderten. Außerdem kann der wirkliche Wert\nentscheidend dafür sein, ob dem Angeklagten seine Einlassung,\nder von ihm gezahlte Preis sei nach seiner Ansicht angemessen, zu widerlegen ist. Da die Strafkammer diese Unstände bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer direkter\nVorsatz nachgewiesen werden könne, übergangen und bedingten\nVorsatz überhaupt nicht erörtert hat, war das Urteil in den\nFällen 1 und 2 aufzuheben. Im übrigen wird auf RGSt 55, 204\nhingewiesen.\n\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann sich die\nunzureichende Auseinandersetzung mit den der Einlassung\ndes Angeklagten entgegenstehenden Umständen auch auf den\nFreispruch im Falle 3 ausgewirkt haben, zumal die Straf-Kammer selbst erhebliche Indizien zu Ungunsten des Angeklagten anführt. Ferner ist aus dem Urteil nicht ersichtlich,\nob die zwei Bekannten, mit denen der Beschwerdeführer von\nRüsselsheim aus nach Wiesbaden zu einer Diskothek gefahren\nsein will, gehört worden sind und weshalb er nicht von vorn-\n\nherein mit seinen Bekannten, sondern einen Teil des Weges\nmit seinem Fahrzeug gefahren ist. Die Strafkammer durfte\n\nohne Erörterung dieser Umstände nicht von der Unwiderlegbarkeit der Einlassung des Beschwerdeführers ausgehen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den\nSachverhalt soweit wie möglich aufzuklären und erneut unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-13/2-str-40-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-13/2-str-40-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.225248+00:00"}}