{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-13_2_StR_248_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-13","aktenzeichen":"2 StR 248/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 248/72 URTEIL\n13-3. 7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nam 1917,\n\n2, den Vertreter Walter AD aus TE,\ngeboren am EEE 1959 ir TEEN,\n\n3. den Vertreter Karl-Heinz L u eh\ngeboren ar 1330 in M ,\n\n4, den Vertreter N aus Ei:\ndort geboren am 33,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n1, den Kaufmann Otto VB aus NEE, dort geboren\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus als Verteidiger\nder Angeklagten und\n\nJustizangestellte www\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n\n4, März 1970 werden verworfen. Jedoch tritt\nan die Stelle von Gefängnisstrafe jeweils\nFreiheitsstrafe,\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Beschwerdeführer beteiligten sich am Vertrieb\nvon Melkmaschinen, Gefriertruhen und Milchkühlanlagen\nunter Anwendung des sogenannten Musteranlagentricks. Der\nAngeklagte WWist wegen gemeinschaftlichen Betrugs\nin 58 Fällen unter Einbeziehung der in einem früheren .\nVerfahren gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe von drei\nMonaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und einem\nMonat Gefängnis verurteilt worden. Gegen den Angeklagten\nMnat das Landgericht ebenfalls wegen 58 Betrugsfällen\nauf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten\nGefängnis erkannt, in die zwei Einzelstrafen (sechs und\nvier Wochen Gefängnis) aus einem anderen Verfahren einbezogen sind, und auf eine weitere Gesamtstrafe von\nneun Monaten Gefängnis. Der Angeklagte IWW ist in\n71 Fällen des Betrugs für schuldig befunden und unter\nEinbeziehung zahlreicher Einzelstrafen (viermal vier\nMonate, neunundfünfzigmal drei Monate Gefängnis; Gesamtstrafe: ein Jahr und sechs Monate Gefängnis) aus einem\nbereits abgeschlossenen Verfahren zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Wegen\nBetrugs in 37 Fällen und Beihilfe zum Betrug in einem\nFall hat die Strafkammer den Angeklagten SB zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, die eine einbezogene Strafe von acht Monaten Gefängnis umfaßt, verurteilt, ferner zu einer weiteren Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis. Schlie3lich ist gegen die Angeklagten\n\nIB, IE und SCHE ein Berufsverbot ausgesprochen\nworden,\n\nMit ihren Revisionen rügen alle Beschwerdeführer\nVerletzung des sachlichen Rechts. Die Angeklagten wirz,\nLange und Schäfer beanstanden außerdem das Verfahren.\nIhre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Prozeßvoraussetzungen\n\nDie Strafklage ist bezüglich der Angeklagten Wirz\nund Schäfer durch die Verurteilung des Angeklagten Wirz\nvom 23. September 1965 sowie die des Angeklagten Schäfer\nvom 10. Dezember 1964 (in Verbindung mit dem Urteil vom\n4, Februar 1966) wegen fortgesetzten Betrugs nicht verbraucht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat\n(Bl. 1071, 1077 UA), haben die beiden Angeklagten in\ndiesen früher abgeurteilten Fällen nicht mit Gesamtvorsatz\ngehandelt, so daß in Wirklichkeit keine fortgesetzte\nHandlung vorgelegen hat. Zu dieser von jenen Entscheidungen abweichenden rechtlichen Beurteilung war die Strafkammer befugt, da sie unabhängig von der in den rechtskräftigen Urteilen vertretenen Auffassung zu prüfen und\nentscheiden hatte, ob die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat hinsichtlich dieser Fälle gegeben waren\n(BGHSt 15, 268, 270).\n\nII. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Der Angeklagte \\igBmacht geltend, das Gericht\nhabe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StGB) verletzt.\nSchon gegen die Zulässigkeit dieser Beschwerde bestehen\nBedenken (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da in der Revisionsbegründung die Beweismittel nicht angegeben sind. Davon\n\nabgesehen ist das Vorbringen unbegründet; denn die\nStrafkammer hat die in den Hilfsbeweisamträgen genannten Themen als bereits erwiesen angesehen oder als\nwahr behandelt (Bl. 1017 £ UA).\n\n2. Die Angeklagten Ip und Sp sehen einen\nVerstoß gegen § 244 Abs. 2, 8§ 249, 261 StPO darin,\ndaß die \"besonderen vertraglichen Vereinbarungen\" sowie\ndie Kaufverträge in mehreren von ihnen bezeichneten\nFällen überhaupt nicht, in den anderen Fällen aber nur\nauszugsweise verlesen worden sind. Sie sind der Meinung,\nes sei jeweils auf den gesamten Inhalt dieser Urkunden\nangekommen. Deshalb hätten sie ganz verlesen werden\nmüssen. Zumindest sei nicht auszuschließen, daß die\nVerlesung wesentlicher Teile der Urkunden unterblieben\nsei.\n\nSoweit es sich um diese letztere Begründung handelt,\nsind die Rügen unzulässig, da die Beschwerdeführer nicht\nangegeben haben, welche \"wesentlichen Teile\" der Urkunden\nunverlesen geblieben sind. Hiervon abgesehen greifen diese\nVerfahrensbeschwerden aber auch sonst nicht durch. Entgegen der Ansicht der Revisionsführer war nicht der gesamte Wortlaut der \"besonderen vertraglichen Vereinbarungen\" sowie der Kaufverträge mit allen Einzelheiten\nfür die Entscheidung der Strafkammer von Bedeutung. Das\naus diesen Schriftstücken für das Urteil wirklich Maßgebliche ist von den beiden Angeklagten während der Hauptverhandlung wiederholt eingeräumt worden. So haben sie zu\nallen Fällen, in denen sie verurteilt worden sind, zugegeben, daß die Verträge stets auf die gleiche Art und\n\nWeise zustande gekommen sind (vgl. u.a. Bl. 278, 307\n\ndes Hauptverhandlungsprotokolls). Mehrmals ist von ihnen\nferner erklärt worden, daß sie immer \"mit dem Musteranlagentrick gearbeitet\" haben (Bl. 259, 495, 636, 745,\n849 des Hauptverhandlungsprotokolls). Bereits in der\nSitzung vom 30. April 1969, an der beide Angeklagte\nteilgenommen haben (Bl. 48, 20 des Hauptverhandlungsprotokolls), ist zudem eingehend der Inhalt eines Formulars über die \"Besondere vertragliche Vereinbarung\"\nerörtert worden (Bl. 49 des Hauptverhandlungsprotokolls).\nUnter diesen Umständen bedurfte es der Verlesung der\nUrkunden, auch ausschnittsweise, nicht, so daß schon aus\ndiesem Grunde eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n\nzu verneinen ist. Hinzu kommt, daß in den allermeisten\nFällen die betreffenden Schriftstücke auszugsweise verlesen worden sind und sich die Urkunden in den anderen\nFällen - zumindest in den für die Entscheidung bedeutsamen Teilen - nicht von den teilweise verlesenen unterschieden. Dafür, daß letztere in unwesentlichen Teilen\nund nicht in den wesentlichen Teilen verlesen worden sind,\nfehlt es an jedem Anhalt. Die Beschwerdeführer haben\nhinsichtlich keiner der Urkunden angeben können, welcher\nnach ihrer Meinung wesentliche Teil nicht verlesen\nworden ist. Im übrigen erscheint es ausgeschlossen, daß\nder Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung\nzahlreiche Urkunden allein in den für die Entscheidung\nunwesentlichen Teilen zur Verlesung gebracht hat, ohne\ndaß einer der Prozeßbeteiligten auch nur in einem einzigen Fall die angeblich unzureichende Verlesung beanstandet\nund dazu eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt\nhat.\n\nEin Verfahrensverstoß gegen die §§ 249, 261 StPO\nscheidet ebenfalls aus. Zwar sind die verschiedenen Ver-:\nsionen der \"Besonderen vertraglichen Vereinbarung\" sowie\ndes Kaufvertrags im Urteil wörtlich wiedergegeben. Sie wurden jedoch nicht zum Zwecke des Beweises, sondern nur\nder Vollständigkeit wegen in ihrem vollen Wortlaut mitgeteilt. Die maßgeblichen Tatsachen aus diesen Urkunden\nsind von den beiden Angeklagten glaubhaft eingeräumt\nworden und bedurften deshalb überhaupt keines weiteren\nBeweises mehr (vgl. BGHSt 11, 159, 162).\n\nIII. Die Sachrügen\n\nAuch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen\nhat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer\nergeben,\n\n1. Die von der Strafkammer zugelassenen Anklagen\nvom 17. Oktober 1966 und 3. Juli 1968 sind erschöpft.\n\na) Bei der Aufzählung der Fälle, in denen die\nStrafkammer den Angeklagten WWW für überführt erachtet\nhat (Bl. 1071 UA), ist zwar der Fall 251 nicht angegeben.\nInsoweit handelt es sich aber um ein offensichtliches\nSchreibversehen. Wie sich aus Bl. 660 UA sowie aus der\nTatsache ergibt, daß das Verfahren im Fall 291 bezüglich\ndes Angeklagten Wirz gemäß § 154 StPO eingestellt worden\nist (Bl. 635 des Hauptverhandlungsprotokolls), hat das\nLandgericht mit dem in dieser Aufzählung erwähnten Fall\n\"291\" den Fall 251 gemeint.\n\nb) Im Fall 210 ist das Verfahren hinsichtlich des\nAngeklagten Lange und im Fall 186 a bezüglich des Angeklagten vB vorläufig eingestellt worden. Infolge\neines Schreibfehlers sind in den beiden betreffenden\nEinstellungsbeschlüssen (Bl. 374 und 619 des Hauptverhandlungsprotokolls) allerdings andere Fälle angegeben. Daß\njedoch jene Fälle gemeint waren, folgt aus den diesen\nBeschlüssen jeweils vorgehenden Protokollvermerken.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Angeklagten Ip und\nSEE sinä die von der Strafkammer getroffenen Schadensfeststellungen frei von die Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehlern. Gegen die von der Strafkammer in einzelnen\nFällen der Schadensberechnung zugrunde gelegten \"fiktiven\nRichtpreise\" bestehen keine Bedenken, Da die Betroffenen\ndie Möglichkeit hatten, im Fachhandel zumindest gleichwertige Geräte und Anlagen zum Listen- oder Richtpreis\nzu kaufen, in der Regel sogar zu niedrigeren Preisen\n(vgl. Bl. 1047 UA), ist kein sachlicher Gesichtspunkt\ndafür erkennbar, daß das Landgericht bei der Ermittlung\nder \"fiktiven Richtpreise\" von dem teuersten Vergleichsobjekt hätte ausgehen und außerdem noch einen Zuschlag\nhätte zubilligen müssen. Die Strafkammer hat deshalb auch\nzu Recht die auf dem deutschen Markt am häufigsten verkauften Geräte zum Vergleich herangezogen. Zu der von\nden Angeklagten Lange und Schäfer geforderten Berechnungsart bestand um so weniger Anlaß, als es zum Beispiel für\ndie dänischen Elma- und Juko-Melkmaschinen in der Bundesrepublik Deutschland praktisch keinen Kundendienst gab\nund Ersatzteile für sie nur schwierig zu beschaffen waren,\n\nda die \"Musteranlagenverkäufer\" Anfragen der Geschädigten\nmeist unbeantwortet ließen und diese die Händler, welche\nsolche Ersatzteile besaßen, nur schwer oder sogar überhaupt nicht ermitteln konnten (Bl. 1050 UA). Aus diesen\nGründen ist unbeachtlich, ob die Preise im \"ambulanten\"\nHandel in der Regel höher sein müssen als die im ortsansässigen Fachhandel. Dafür, daß die durch die Straftaten der Angeklagten Betroffenen \"einen etwas höheren\nPreis in Kauf\" genommen hätten, weil sie \"einen längeren\nWeg und Zeit gespart\" hätten (Bl. 6 der Revisionsbegründung\nder Angeklagten Lange und Schäfer vom 14. Januar 1972),\nfehlt im Urteil jeglicher Anhalt. Von diesen beiden\nBeschwerdeführern ist ferner darauf hingewiesen worden,\ndaß die Strafkammer den Richtpreis für die Tiefkühltruhe\nDetroit 300 1 im Fall 378 mit DM 1.615,--, in den Fällen\n383 und 401 aber mit DM 1.656,-- angegeben habe. Wie der\nvom Landgericht im Fall 378 auf der Grundlage des gezahlten Kaufpreises (DM 1.880,--) errechnete Schaden von\n\nDM 224,-- (Bl. 368 UA) ersehen läßt, handelt es sich bei\ndem in diesem Fall bezeichneten Richtpreis von DM 1.615,--\num einen Schreibfehler. In Wirklichkeit hat die Strafkammer ihrer Schadensberechnung denselben Richtpreis wie\nin den beiden anderen Fällen zugrunde gelegt. Die von\ndiesen beiden Beschwerdeführern vermißte Feststellung\n\ndes \"fiktiven Richtpreises\" für diese Tiefkühltruhe ist\nauf Bl. 1053 UA getroffen. Wie dort dargelegt wird, handelt\nes sich bei dieser Truhe um das Modell Detroit 340 ltr.\nAls dessen Richtpreis hat die Strafkammer einen Betrag\nvon DM 1.652,40 (abgerundet DM 1.650,--) ermittelt. Soweit sie in einzelnen Fällen hinsichtlich dieses Modells\nvon einem Richtpreis in Höhe von DM 1.656,-- ausgegangen\n\n- 10 -\n\nist, werden die Angeklagten hierdurch nicht benachteiligt, da hier ein geringerer Schaden errechnet worden\n\nist, als er sich nach dem wirklichen \"fiktiven Richt-\n\npreis\" ergeben hätte,\n\nDie Darlegungen der Angeklagten IB und Se\nzum \"fiktiven Richtpreis\" im Fall 448 sind schon deshalb\n\nunbegründet, weil sie an diesem Fall nicht beteiligt\nwaren.\n\n3. Die von den Angeklagten LG und SCHEEEEB vernißte\nausreichende Feststellung des Vorsatzes der Vermögensschädigung ist unter anderem auf Bl. 68 Abs. 2 UA getroffen.\n\nL, Das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung und die Strafzumessung.\n\n5. Ohne Einfluß auf den Bestand der die Beschwerdeführer betreffenden Strafaussprüche ist das nach dem Erlaß\ndes angefochtenen Urteils in Kraft getretene Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Zwar hätten dessen Vorschriften vom\nSenat nach § 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz\n2 StGB berücksichtigt werden müssen, soweit sie gegenüber\nden zur Tatzeit geltenden Bestimmungen milder wären. Diese\nVoraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben.\n\nDaß die Strafkammer beim Angeklagten SW in\nfast allen Fällen seine Vorverurteilung vom 10. Dezember\n1964 (rechtskräftig seit Februar 1966) strafschärfend\nberücksichtigt, ferner die gegen ihn damals verhängte,\n\n- 11 -\n\nnoch nicht verbüßte Strafe von acht Monaten Gefängnis\nund bei den Angeklagten WB und Ag ebenfalls eine\nnoch nicht voll vollstreckte Vorstrafe (von jeweils\nnicht mehr als neun Monaten Gefängnis) in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hat, wird durch das für die\nFälle des § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in den §§ 49, 61 BZRG\nausgesprochene Verwertungsverbot nicht berührt. Dieses\nfindet keine Anwendung auf Strafen, deren Vollstreckung\nnoch nicht erledigt ist. Das ist zwar nicht unnittelbar aus den §§ 60, 61 BZRG herzuleiten, folgt aber aus\ndem in § 35 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG zum Ausdruck\nkommenden Grundsatz, daß die durch dieses Gesetz eingeräumten Vergünstigungen nicht vor dem Abschluß der Vollstreckung der betreffenden Strafe eintreten sollen.\n\nDie Geltung dieses Prinzips in den Fällen des § 60\n\nAbs. 2 BZRG zu verneinen, wäre nur dann gerechtfertigt,\nwenn der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung in diesem\nSinne getroffen hätte. Das ist aber nicht geschehen.\nVielmehr hat er in § 61 die Geltung des § 49 BZRG und\ndamit - zumindest mittelbar - auch die in § 45 Abs. 2\nSatz 1 BZRG ausgesprochene Finschränkung des Verwertungsr\nverbots für den Bereich des § 60 Abs. 2 BZRG bestimnt.\n\nBei dem Angeklagten LP hat die Strafkammer im\nRahmen der Strafzumessung ausgeführt, in seinem Vorleben\nkönne kein Milderungsgrund gesehen werden, da er vorbestraft sei (Bl. 1121 UA). Damit sind die Vorstrafen\nzu seinem Nachteil verwertet worden. Sie beruhen auf\ninsgesamt sechs Verurteilungen. Bezüglich der ersten\nfünf liegen an sich die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2\nNr. 2 BZRG vor, so daß insofern § 61 in Verbindung mit\n§ 49 BZRG jener Strafzumessungserwägung entgegenstehen\nwürde, Die sechste Vorverurteilung vom 5. April 1968\n\n- 12 -\n\nschließt jedoch dieses Verwertungsverbot aus. Gegen den\nAngeklagten ist damals eine Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verhängt worden. Sie war - zumindest\n\nim Zeitpunkt des Eriasses des angefochtenen Urteils -\n\nnoch nicht voll verbüßt. Deshalb kommt nach dem oben Ausgeführten ein Verwertungsverbot für diese Strafe, die im übrigen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 BZRG schon nach\nihrer Höhe und nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses nicht\nerfüllen würde, nicht in Betracht. Ihr rechtskräftiger Ausspruch hat nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG zudem zur Folge, daß\ndie Vergünstigung des § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG auch für die\nfünf ersten Vorverurteilungen des Angeklagten nicht Platz\ngreift.\n\n6. Die Berichtigung der Strafaussprüche durch\nÜbernahme der Bezeichnung \"Freiheitsstrafe\" statt \"Gefängnis\"\nberuht auf Art. 95 Abs. 3 Satz 1 des 1. StrRG.\n\n/ Schumacher” Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-13/2-str-248-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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