{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-13_2_StR_22_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-13","aktenzeichen":"2 StR 22/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 22/74 URTEIL\nAr 7H\n\nin der Strafsache\n\nden Scnlosser Chaib Ben Mohamed Ü EEE\naus BP; zeboren au GEB 3:5 in SE .aro:%o,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperver Lelking\n\nDer ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshols hat in der\n\nSitzung vom 13. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Dr. GE :.:: 0]\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bonn vom 21. September 1973\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvründe:\n\nAnklage und wröfinungsbeschluß Legen dem Ans reklagten\nversuchten Totschlag zur last. Das Schwurgericht hat ihn\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, daß einem\nim Schlußvortrag des Verteidigers gestellten Hilfsbeweisamtrag nicht entsprochen worden ist. Im Sitzungsprotokoll\nheißt es hierzu:\n\n\"Der Verteidiger des Angeklagten beantragt:\n\nden Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu verurteilen. Ferner beantragte\ner, auf die zu erkennende Freiheitsstrafe die\nDauer der Untersuchungshaft anzurechnen und die\nrestliche Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nHilfsweise stellte er den, aus der Anlage zum\nProtokoll ersichtlichen, Beweisamtrag.\"\n\nDer Hilfsbeweisamtrag lautete:\n\n\"In Sachen ./. TB steile ich für den\nFall, daß das Gericht nach dem bisherigen\nErgebnis der Beweisaufnahme nicht zu den\nErgebnis kommen kann, daß kein versuchter\nTotschlag vorliegt,\n\nden Eventualantrag\nHerrn Chaib Hammon El FW, der jetzt\nHs traße/Ecke VOREREERED ©: = ©< wohnt, dazu\nzu vernehmen, daß eine Absprache stattgefunden\nhat, wonach das Messer Herrn TB zchören\n\n- A —\n\nsollte, weil der llerr Omar Tb AM nicht\nals Eigentümer einer Tatwaffe in Erscheinung\ntreten sollte, da er in Narokko mit einem\nJahr Freiheitsstrale belastet war und er\nfürchtete, hier Schwierigkeiten zu bekommen,\nwenn er als Eigentümer in Erscheinung trete.\"\n\nDer Beweisamtrag war gegenstandslos, weil der Angeklagte\n- entsprechend dem Antrag des Verteidigers - nicht wegen ver.\nsuchten Totschlags, sondern wegen (gefährlicher) Körperverletzung verurteilt wurde.\n\nIm übrigen brauchte das Schwurgericht auch aus einem\nanderen Grunde dem Antrag nicht nachzugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nämlich zweifelhaft sein,\nob der Angeklagte das Tatmesser mitgebracht hatte oder ob\nes dem Zeugen DEE N] gehörte und zufällig bei ihm auf\ndem Tisch lag. Wie die Revisionsrechtfertigung bestätigt,\nwollte der Verteidiger mit dem Hilfsbeweisamtrag zur milderen Beurteilung der Tat unter Beweis stellen, daß der\nAngeklagte das Messer nicht mitgebracht hatte. Das hat\ndas Schwurgericht aber als wahr unterstellt.\n\n2. Dem Schwurgericht brauchte sich die Zeugenvernehmung\ndes Ferdoussi auch nicht zur Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen WEB MBaufzuarängen (§ 244 Abs. 2\nStPO). Selbst wenn die im Hilfsbeweisamtrag behaupteten Tatsachen erwiesen wären, hätte der Verdacht ganz fern gelegen;\ndaß der Zeuge in seiner Aussage den Angeklagten zu Unrecht\nals Angreifer dargestellt hat. Die angebliche Aussageverabredung hätte eher dafür gesprochen, daß der Zeuge und der\nAngeklagte miteinander in gutem Einvernehmen standen.\n\n3, Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbe”\ngründet.\n\nI /\n\n4. Die Ausführungen »ur Sachrüge erschüöpfen sich in\nunzulässigen Anrriffen geren die tatrichterlichen Feststellungen. Die weitere Nachprüfung des Urteils veranlaät\nzu folgender Bemerkung:\n\nDas Schwurgericht hält den Angeklagten ohne Rechtsfehler durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen iil>\nN) und Benhaddou für überführt. Daß es sich für das Verhalten des Angeklagten auch noch zusätzlich auf die Lebenserfahrung beruft, ist unschädlich; denn jedenfalls widerspricht das festgestellte Verhalten keinem Lebenserfahrungssatz.\n\nAuch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Zwar ist § 228 StGB nicht ausdrücklich behandelt.\nJedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe, daß die Zubilligung mildernder Umstände nicht in\nFrage kam. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts\neinwenden.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaungarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-13/2-str-22-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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