{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1974-03-07_2_StR_60_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1974-03-07","aktenzeichen":"2 StR 60/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 60/74 BESCHLUSS\n?3ı74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Erzieher Theodor Manfred G EEE aus KEEED,\ngeboren am EEEMEED 1936 ir LEMEy Kreis TOD,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom\n30. August 1973\n\n1.\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen in acht Fällen (§ 176 Abs. 1, § 174\nAbs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1, §§ 73, 74 StGB)\nsowie des versuchten sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in Tateinheit mit versuchtem\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen\n\n(8 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 1, 88 43,\n\n73 StGB) schuldig ist,\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen \"Unzucht mit Kindern in Tateinheit\nmit Unzucht mit Abhängigen und Unzucht zwischen Männern\nin neun Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb\"\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Seine auf Verletzung des formellen und\nsachlichen Rechts gestützte Revision greift teilweise durch.\n\nNachdem das angefochtene Urteil ergangen war, ist das\n4. Strafrechtsreformgesetz in Kraft getreten. Dieses hat\ndie Strafdrohung für Straftaten der hier in Betracht kommenden Art ermäßigt. Nach § 354 a StPO i. Verb. mit § 2\nAbs. 2 Satz 2 StGB hat das Revisionsgericht diese Gesetzesänderung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist von ihm\nder Schuldspruch geändert und dabei beachtet worden, daß\nder Versuch homosexueller Handlungen auch in den Fällen des\nfrüheren § 175 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr strafbar ist.\nFerner muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Dessen bedarf es schon, weil das Landgericht in zwei Fällen auf die\nin § 174 Abs. 1 und § 176 Abs. 2 StGB af angedrohte Mindeststrafe von sechs Monaten erkannt hat und die übrigen\nEinzelstrafen nur geringfügig über dieser Mindeststrafe\nbzw. in dem Versuchsfall wenig unter ihr liegen, die nach\ndem 4. Strafrechtsreformgesetz an die Stelle dieser Vorschriften tretenden Bestimmungen aber keine Mindeststrafe\nmehr vorsehen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer auf der Grundlage des neuen Rechts die Strafen\nniedriger bemessen hätte. Hinzu kommt, daß das versuchte\n\nVergehen im Sinne des § 175 StGB aF im Fall Jürgen Klaus\nweggefallen ist. Schließlich nötigt aber auch eine Strafzumessungserwägung zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das\nLandgericht hat bei allen Taten als straferschwerend angesehen, daß der Angeklagte \"von dem Alkoholgenuß nicht\nAbstand genommen hat, nachdem er bemerkt hatte, daß diese\nGetränke nicht die von ihm beabsichtigte triebhemmende\nWirkung hatten\" (Bl. 8 UA). Den Urteilsgründen läßt sich\njedoch nicht entnehmen, daß der Angeklagte vor Begehung\nder Taten Alkohol getrunken, also ein Zusammenhang zwischen deren Ausführung und dem Genuß von Alkohol bestanden hat. Angesichts dieser Gründe kann der Strafausspruch\nnicht bestehen bleiben.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-07/2-str-60-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-07/2-str-60-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.043928+00:00"}}